Wer seinen Vertrag bei einem Mobilfunkanbieter oder Unternehmen generell kündigt, möchte abgesehen von einer Kündigungsbestätigung selten weitere Kontaktaufnahmen durch die Firmen. Nicht selten jedoch versuchen Unternehmen, ihre alten Kunden zurückzugewinnen. Zum Teil mit unlauteren Mitteln, wie ein Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig nun urteilte.
Das OLG entschied mit dem Urteil (Az.: 6 U 25/23), dass Mobilfunkanbieter nach Vertragsende einen guten Grund haben müssen, um einen Kunden erneut zu kontaktieren. Pauschale Aussagen wie angeblich offene Fragen genügen nicht zur Begründung einer erneuten Kontaktaufnahme, wie der Deutsche Anwaltsverein mit Verweis auf das Urteil erklärt.

Mobilfunkanbieter dürfen Kunden nicht unzumutbaren Belästigungen aussetzen
Sind keine offenen Fragen vorhanden, so handelt es sich bei der Kontaktaufnahme nach Auffassung des OLG Schleswig um unerwünschte Werbung – und damit nach Auffassung des Gesetzes um eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Fordert man einen Rückruf von Kunden ohne einen tatsächlichen Grund, handele es sich offensichtlich um einen Versuch, diesen in ein Rückgewinnungsgespräch hineinzuziehen.
Im verhandelten Fall des OLG Schleswig hatte ein Mobilfunkanbieter seiner Kundin nach deren Kündigung ein Schreiben mit Bitte um Rückruf zukommen lassen. Dort wurde auf angeblich offene Fragen verwiesen, die es zu klären gelte. Allerdings hatte die Kundin zuvor bereits erklärt, dass sie zu Werbezwecken nicht kontaktiert werden wolle. Daraufhin wandte sich die Frau an einen Verbraucherschutzverein, der den Mobilfunkanbieter wegen unzumutbarer Belästigung abmahnte.
Da des Unternehmen jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, landete der Fall zunächst vor dem Landgericht Kiel (Az.: 15 HKO 39/22) und schließlich vorm OLG Schleswig. Die OLG-Richterin betonte, dass der Mobilfunkanbieter die vermeintlich offenen Fragen klar hätte benennen müssen. Da dies nicht geschehen war, sei davon auszugehen, dass keine offenen Fragen bestanden, die keinen Werbezwecken des Unternehmens diensten.