Ab heute gelten in der Europäischen Union neue Vorgaben für Lebensmittelverpackungen. Mit der sogenannten „Packaging and Packaging Waste Regulation“ (kurz PPWR) im Rahmen des European Green Deal werden bisherige Regelungen verschärft, vor allem in Bezug auf PFAS. Diese sind vor allem für Unternehmen relevant, allerdings sollten auch Verbraucherinnen und Verbraucher die Details kennen.
Warum die EU PFAS in Lebensmittelverpackungen weiter einschränkt
Die neuen EU-Vorgaben vereinheitlichen europaweit die Verpackungsrichtlinien, die damit zum einen umweltverträglicher werden und dabei auch die generelle Müllmenge reduzieren und zum anderen gesundheitliche Risiken eindämmen sollen. Die Richtlinien beziehen sich dabei grundlegend auf alle Lebensmittelverpackungen, insbesondere aber auf solche, die direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen wie Pizzakartons oder Brötchentüten.
Ab dem heutigen 12. August müssen diese nahezu frei von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen – sogenannten PFAS – sein. Dabei handelt es sich um Ewigkeitschemikalien, die so genannt werden, weil sie auf natürlichem Wege quasi nicht abgebaut werden beziehungsweise nur über einen Zeitraum von mehreren Jahrtausenden. Gelangen sie einmal in die Umwelt, verbleiben sie entsprechend dort und gelangen unter anderem über das Trinkwasser auch in den menschlichen Körper.
Durch PFAS werden also sowohl die Umwelt als auch ab einer gewissen Konzentration der menschliche Körper belastet. Je nach Menge und Chemikalie werden einige PFAS unter anderem mit einer Schwächung des Immunsystems, einem erhöhten Cholesterinspiegel, verminderter Fruchtbarkeit und auch mit dem Risiko für bestimmte Krebserkrankungen in Verbindung gebracht. Die PPWR ist ein Schritt der EU, um PFAS einzuschränken.
Genau genommen trat die PPWR bereits am 11. Februar 2025 in Kraft. Wie bei neuen EU-Regelungen üblich galt bislang allerdings eine Übergangsfrist, die nun zum 12. August 2026 abgelaufen ist. Damit greifen die neuen Einschränkungen ab sofort und endgültig. Weitere Maßnahmen sind für 2027, 2028 und 2030 vorgesehen.
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Diese PFAS-Beschränkungen gelten ab sofort
Die genauen Grenzwerte sind in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2025/40 festgelegt. Ab dem 12. August dürfen Lebensmittelverpackungen, die zum ersten Mal auf den Markt kommen, die angegebenen Werte nicht mehr überschreiten.
- Einzelnes PFAS: 25 ppb / gezielte PFAS-Analyse, polymere PFAS bei der Quantifizierung ausgenommen
- Summe bestimmter PFAS: 250 ppb / Summe gezielter PFAS-Analysen, gegebenenfalls nach Abbau von Vorläuferstoffen
- PFAS einschließlich polymerer PFAS: 50 ppm / zusätzlicher umfassender Grenzwert
- Gesamtfluor über 50 mg/kg: Nachweispflicht relevant / Nachweise zur Herkunft bzw. Menge des Fluors können für die technische Dokumentation erforderlich werden
In der Praxis wird zur Prüfung in der Regel zunächst der Gesamtfluorgehalt (TF) bestimmt. Liegt dieser unter 50 mg/kg, gilt die Verpackung ohne weitere Tests als konform. Liegt er allerdings darüber, folgen differenzierende Testverfahren.
Wie wirken sich die Änderungen konkret aus?
In erster Linie sind die EU-Richtlinien für Erzeugende und Herstellende relevant, da sie diejenigen sind, die die Werte bei ihren Verpackungen einhalten müssen. Unternehmen müssen also ab sofort prüfen, ob ihre Verpackungen den Standards der „Packaging and Packaging Waste Regulation“ entsprechen. Wer genau verantwortlich ist, hängt von der Art der Verpackung ab.
Bei einer Standard-Verpackung liegt die Verantwortlichkeit beim Hersteller. Bedruckt der jeweilige Handel, der sie kauft, die Verpackung allerdings, ist er verantwortlich. Das gilt bereits, wenn ein Versandetikett auf die Verpackung geklebt wird.
Die Frist zum 12. August ist zudem auch insofern bindend, als keine Übergangsfrist zum Verbrauch von Restbeständen mehr vorgesehen ist – zumindest für die Hersteller. Beispielsweise eine Bäckerei darf am 12. August aber noch Tüten vom 11. August verwenden, ab sofort aber nur noch Tüten kaufen, die den neuen Grenzwerten entsprechen.

Was Verbraucher über die neuen Bestimmungen wissen sollten
Für Verbraucherinnen und Verbraucher wird sich auf den ersten Blick nicht wirklich etwas ändern, auf den zweiten allerdings schon. Man kann nämlich aktiv darauf achten, ob die PPWR auch umgesetzt wird. Dafür kann man auf einige Details bei seinen Lebensmittelverpackungen achten:
- Kennzeichnungen wie „PFAS-frei“ oder „fluorfrei“ sind der deutlichste Hinweis („PFOA-frei“ ist hingegen nicht ausreichend)
- Größere beziehungsweise sich schneller ausbreitende Fettflecken aufgrund dünnerer Beschichtung (zum Beispiel bei Pizzakartons)
Verbraucherinnen und Verbraucher sind aber in keinster Weise verpflichtet, die Einhaltung der PPWR in irgendeiner Form zu kontrollieren und sicherzustellen. Gerade bei wiederverwendbaren Verpackungen sollte man allerdings vermehrt darauf achten, diese nur so zu nutzen, wie es vom Hersteller vorgesehen ist. Denn nicht jedes Material ist für den Kontakt mit jedem Lebensmittel oder für jegliche Temperatur geeignet.
EU plant weitere Maßnahmen für den Verpackungsmarkt
Neben der ab sofort geltenden Regelung zu Grenzwerten von Lebensmittelverpackungen sieht die EU-Verpackungsverordnung noch weitere Schritte vor. Diese werden jedoch erst schrittweise in den kommenden Jahren umgesetzt.
- ab 12. Februar 2027: Mitnahmepflicht für To-go-Angebote
- ab 12. August 2028: Kennzeichnungspflicht zur Materialzusammensetzung
- ab 12. Februar 2029: Kennzeichnungspflicht zur Wiederverwendbarkeit
- ab 2030: bestimmte Einwegkunststoffverpackungen werden verboten und Verpackungen müssen optimal ausgefüllt werden

