Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Fall, der sich bereits im Januar 2023 ereignete, ein Urteil gefällt, das bundesweit Gewicht hat. Dabei ging es um einen sehr speziellen Streitfall, der sich um Rohmessdaten von Blitzern dreht. Ein geblitzter Autofahrer hatte die Daten aufgrund fehlender Speicherung angezweifelt, um ein Bußgeld abzuwenden.
Darum ging es in dem konkreten Fall
Im Januar 2023 wurde ein Autofahrer im Saarland geblitzt, weil er außerhalb einer geschlossenen Ortschaft 35 km/h zu schnell gefahren war. Das bedeutet laut Bußgeldkatalog normalerweise ein Bußgeld von gut 280 Euro, 2 Punkte in Flensburg und potenziell ein einmonatiges Fahrverbot, wenn man innerhalb von 12 Monaten zweimal mehr als 25 km/h zu schnell fährt.
Der Fahrer legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein; der Fall landete zunächst vor dem Amtsgericht St. Ingbert. Dieses legte eine Geldbuße von 250 Euro fest. Im Anschluss kam es allerdings zum Beschwerdeverfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht (OLG). Dabei argumentierte der Autofahrer, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem mobilen Messgerät durchgeführt wurde.
Ein Vorteil dieser Geräte ist, dass sie sehr flexibel einsetzbar sind. Auf der anderen Seite speichern sie nicht die Rohmessdaten, die zur Messwertbildung verwendet werden. Der geblitzte Fahrer argumentierte, dass das Messergebnis des Blitzers entsprechend nicht verwertbar sei.

Was sind Rohmessdaten bei einem Blitzer?
Unter sogenannten Rohmessdaten, um die es in diesem Gerichtsfall geht, versteht man die „unverarbeiteten Primärsignale und Abtastpunkte, welche die Sensoren eines Verkehrsüberwachungsgeräts während des Messvorgangs aufzeichnen“. Aus diesen Daten wird anschließend auf Basis eines internen Algorithmus der finale Geschwindigkeitswert errechnet. Bei einer Speicherung lässt sich diese Berechnung im Nachhinein noch nachvollziehen. Fehlt die Speicherung, dann gibt es auch entsprechend keine Möglichkeit zur Überprüfung.
Der BGH hat jedoch entschieden, dass fehlende Rohmessdaten für sich betrachtet eine Geschwindigkeitsmessung nicht unverwertbar machen. Dadurch werde nicht das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigt. In der Urteilsbegründung wird unter anderem argumentiert, dass auch die zuständige Bußgeldbehörde nicht auf Daten zugreifen kann, die gar nicht gespeichert wurden.
Zwar haben Betroffene einen Anspruch auf Zugang zu den nötigen Informationen in ihrem Fall, allerdings müssen Behörden dem BGH zufolge keine zusätzlichen Daten für eine mögliche spätere Überprüfung sicherstellen. In dem verhandelten Fall war der Blitzer gültig geeicht und den Vorgaben entsprechend eingesetzt worden. Es gab also keinerlei Hinweise darauf, dass die Messung nicht korrekt gewesen sein könnte. Eine weitere Überprüfung wäre nur dann nötig, wenn es konkrete Hinweise auf einen Messfehler gegeben hätte, was nicht der Fall war.
Auch interessant: Blitzer direkt hinter Tempolimit-Schild – kaum jemand kennt die Abstandsregeln
Was das BGH-Urteil für Autofahrer bedeutet
Dieser Beschluss schafft nun bundesweit Klarheit in einem Sachverhalt, der von Land zu Land teilweise unterschiedlich behandelt wird. Für Autofahrerinnen und Autofahrer bedeutet das allerdings nicht, dass sie künftig keinen Einspruch mehr gegen einen Bußgeldbescheid einlegen dürfen.
Allerdings kann man dabei nicht mehr fehlende Rohmessdaten als Grund angeben – es sei denn, man kann nachweisen, dass der Blitzer auf irgendeine Weise beeinträchtigt oder fehleranfällig war, beispielsweise durch falsche Bedienung oder Eichung des Geräts.
Exakte und tagesaktuelle Daten über den Einsatz von Geschwindigkeitsmessgeräten in Deutschland gibt es nicht, da im Zweifel die Bundesländer zuständig sind. Von den bundesweit etwa 6.200 Blitzgeräten entfallen aber schätzungsweise 4.750 und damit ein größerer Teil auf fest installierte Anlagen. Der Rest setzt sich dann aus verschiedenen mobilen Messstellen zusammen.

