Eltern mit schulpflichtigen Kindern können sich ab dem Jahr 2024 auf einen höheren Zuschuss freuen, die der Staat für die Ausstattung von Kindern während der Schulzeit zur Verfügung stellt. Die Anforderungen an den Schulalltag werden durch die Digitalisierung nicht nur moderner, sondern vor allem auch teurer. Darauf reagiert nun der Staat und stellt mehr finanzielle Mittel bereit, um eine einheitliche Chance auf einen Schulabschluss zu gewährleisten.
Mit dieser Bezuschussung ist auch nicht die Kindergeldhöhe gemeint, sondern eine zusätzliche Zuwendung, die besonders den einkommensschwachen Familien zugutekommen soll und Teil des Bestrebens ist, Schülern aus allen sozialen Schichten die Möglichkeit zu geben, einen angemessenen Schulabschluss zu erwerben, ohne dass es an der unmittelbaren Finanzierung scheitert.
Die „Leistungen für Bildung und Teilhabe“, wie es im Amtsdeutsch heißt, umfasst neben Geldzuwendungen auch Sachleistungen, wie beispielsweise Bücher. Dieser Zuschuss wird mit Beginn des Jahres 2024 von 174 auf 195 Euro erhöht. Dabei sollen 130 Euro für das erste Schulhalbjahr gedacht sein, und weitere 65 Euro für das zweite Halbjahr.
Unter diesen Bedingungen kann man den Zuschuss erhalten
Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll der persönliche Schulbedarf mit denselben Prozentwerten wie der Regelbedarf, erhöht werden. Unter der Verwendung dieser Beträge werden unter folgende hauptsächliche Aspekte genannt:
- Eintägige Ausflüge sowie mehrtägige Klassenfahrten von der Schule, der Kita oder einer Tagespflege
- Kosten für ÖPNV-Tickets für Schüler werden übernommen. Außerhalb des Schulverkehrs muss kein Eigenanteil für Fahrten gezahlt werden.
- Die Kosten für eine angemessene Lernförderung der Schüler werden ebenfalls unterstützt.
- Zudem gibt es eine kostenlose gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im Hort, in der Schule, in einer Kita oder in der Tagespflege
- Auch ein monatlicher Betrag für soziale oder kulturelle Aktivitäten von pauschal 15 Euro für den Sportverein, die Musikschule, Museen oder Ähnliches werden ausgezahlt.
Schüler sollen in ihrer Laufbahn noch besser unterstützt werden
Ein Anspruch auf die Auszahlung dieser Bezuschussung haben Eltern, die bereits einen Kindergeldzuschlag erhalten oder solche, die Wohngeld beziehen. Es handelt sich dabei also um eine Aufstockung einer Sozialleistung. Das Alter des Kindes, das Anspruch auf diese Leistung hat, ist mit dem 25. Lebensjahr begrenzt, und nur unter der Voraussetzung, dass es eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und noch nicht über ein Ausbildungsgehalt verfügt. In einem Sonderfall, sind auch Eltern berechtigt, diese Sonderzahlungen zu erhalten, obwohl sie keine Sozialleistungen beziehen aber trotzdem den Bedarf für eine angemessene Bildung oder Schulausstattung ihrer Kinder nicht finanzieren können. Hier wird dann vom Amt individuell entschieden.