Immer wieder kommt es im Arbeitsalltag zu Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Angestellten, wenn es um zustehende Lohnzahlungen geht. Eine Gruppe von Personen wurde dabei über Jahre häufig durch Tarifverträge benachteiligt: die Teilzeitangestellten.
Leisteten sie Überstunden, wird das häufig nur als „Mehrarbeit“ deklariert, weshalb sie im Gegensatz zu Vollzeitkräften keinerlei durch Tarifverträge festgesetzte Überstundenboni erhielten. Eine Pflegekraft fühlte sich dadurch schlechter gestellt als ihre Kollegen und klagte mit Erfolg am Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Das Gericht kam zu einem eindeutigen Urteil, das weite Auswirkungen für Teilzeitangestellte in Deutschland haben könnte.
Angestellte dürfen durch Tarifverträge nicht benachteiligt werden
Im Fall, der unter dem Aktenzeichen 8 AZR 370/20 beim Bundesarbeitsgericht Erfurt geführt wird, war die Lage für die Richter eindeutig. Sie entschieden, dass Tarifregelungen, die Teilzeitbeschäftigungen nicht benachteiligen dürfen. Ihnen Zuschläge erst zu gewähren, wenn sie die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten, sei diskriminierend, so die Richter. Ausnahmen von dieser Regelung könnten nur erlaubt sein, wenn sachliche und nachvollziehbare Gründe dafür gegeben wären.
Eine Pflegekraft aus Hessen in Teilzeit hatte geklagt, da ihr Arbeitgeber ihr Zuschläge für Überstunden verwehrte und sich dabei auf eine Regelung im Tarifvertrag berief. Die Angestellte fühlte sich dadurch nicht nur wegen ihrer Teilzeit-Stelle benachteiligt, sondern auch wegen ihres Geschlechts. Der Anteil von Frauen unter Teilzeitkräften ist in Deutschland überproportional hoch. Die Bundesrichter gaben der Frau mit ihrer Argumentation recht. In diesem Fall läge eine „mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind“, erklärten sie.