Mit Beginn des neuen Jahres hat die Ampel-Regierung die Verdienstgrenzen erhöht, bis zu denen Bürgerinnen und Bürger eine Förderung für vermögenswirksame Leistungen erhalten können. Pro Jahr haben Singles somit ab sofort Anspruch auf bis zu 123 Euro – für Paare gibt es bis zu 246 Euro extra.
Hintergrund ist die Arbeitnehmer-Sparzulage. Arbeitgeber haben dank dieser Regel die Möglichkeit, ihren Angestellten als Zuschuss vermögenswirksame Leistungen auszuzahlen. Diese werden vom Staat zusätzlich gefördert. Bisher konnte man diese Förderungen nur in Anspruch nehmen, wenn man die Einkommensgrenzen von 17.900 bis 20.000 Euro pro Jahr nicht überschreitet.
Die Ampel-Regierung ermöglicht Millionen Bürgern einen Zuschuss
Ab 2024 soll sich dies nun ändern. Die Ampel-Regierung hat sich dazu entschlossen, diese Regelung zu lockern. Die neuen Verdienstgrenzen liegen unabhängig von der Sparform bei 40.000 Euro Einkommen pro Jahr für Singles sowie bei 80.000 Euro bei Paaren und Familien. Diese Zahlen beziehen sich auf das zu versteuernde Einkommen und nicht auf die Bruttoeinnahmen. Das zu versteuernde Einkommen ist etwas niedriger als das Bruttoeinkommen. Bei einer Grenze von 40.000 Euro müssen Singles um die 51.000 Euro brutto einnehmen.
Bisher konnten nur rund acht Millionen Bürgerinnen und Bürger von der Sparzulage profitieren. Nun gehen Experten von fast 22 Millionen Berechtigten aus. Zuerst muss man sich jedoch mit dem Chef auf vermögenswirksame Leistungen einigen. Unterstützt werden beispielsweise Aktien- und Fondssparpläne, Bausparverträge oder die Tilgung eines Immobilienkredits. Schließlich muss ein VL-Vertrag aufgesetzt werden. Dann kann die Arbeitnehmer-Sparzulage in der Steuererklärung beantragt werden.
Bei Aktien- und Fondssparplänen werden 20 Prozent bei bis zu 400 Euro gefördert. Bei Bausparverträgen sind es 9 Prozent bei bis zu 470 Euro im Jahr. Beansprucht werden können beide Förderungen, was bei maximaler Einzahlung von 870 Euro zu einem Zuschuss von 123 Euro führen würde. Für Paare verdoppelt sich diese Summe. Die Sparzulage wird nach Ablauf des VL-Vertrages ausgezahlt und zuvor jährlich als Gutschrift vermerkt. Zahlt der Arbeitgeber nicht den maximalen Betrag, kann man diesen je nach Vertrag auch selbst aufstocken.