Elektronische Verkehrsschilder deaktiviert: Darf man dann einfach fahren?

Über die Regelungen bei elektronischen Verkehrsschildern existieren viele Missverständnisse. Was gilt etwa, wenn sie ausgeschaltet sind?
Elektronische Verkehrsschilder deaktiviert: Darf man dann einfach fahren?
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Der Vorteil elektronischer Verkehrsschilder, auch Wechselschilder genannt, ist, dass sie flexibel an die Situation angepasst werden können. Je nach Verkehrssituation kann man die Informationen oder die Geschwindigkeit – je nach Art des Schildes – ändern. Eine effiziente Verwaltung aus der Ferne kann etwa bei Staus helfen. Viele Autofahrerinnen und Autofahrer glauben allerdings, dass ein ausgeschaltetes Schild automatisch bedeutet, dass kein Tempolimit existiert.

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Das stimmt allerdings nicht. Juristisch gilt, dass bis zu einem neuen Schild die bestehende Regelung gilt. Das ausgeschaltete elektronische Verkehrsschild wird also so behandelt, als ob es gar nicht existieren würde. Doch welches Schild hat Vorrang, falls sowohl ein elektronisches als auch ein physisches Schild vorhanden sind, die Gegenteiliges aussagen?

Elektronische Verkehrsschilder: Befahrene Autobahn von oben
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Regelungen zu elektronischen Verkehrsschildern sind vielen nicht bekannt

Was so manchem Autofahrer oder Autofahrerin nicht bewusst ist, ist, dass die elektronischen Anzeigen absolut vollwertige Verkehrsschilder sind – die im Zweifel sogar Vorrang haben. Das liegt daran, dass sie manuell aus der Ferne gesteuert werden können. Laut § 39 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind sie deshalb den fest installierten Schildern übergeordnet. Also auch in dem Fall, dass zwei Schilder – ein elektronisches und ein analoges – neben- oder übereinander angebracht sind, gilt die Information, die das Wechselschild ausgibt. Für den Fall, dass dieses ausgeschaltet ist, greift hingegen die normale Anzeige.

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Wer ein elektronisches Verkehrsschild ignoriert, riskiert dabei die gleichen Strafen wie bei jedem anderen Schild. Je nach Inhalt des Schilds beziehungsweise dem sich daraus ableitenden Verstoß ergibt sich dabei in der Regel ein Bußgeld zwischen 10 und 80 Euro; im schlimmsten Fall sogar Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot.