Bußgeld bis zu 50.000 Euro: Diese Verbote sollte man zu Ostern unbedingt beachten

Für Ostern gelten strengere Regeln, als viele denken – vom Tanzverbot in den Clubs bis zum Rasenmähen im eigenen Garten. Wer sich nicht daran hält, riskiert schnell ein empfindliches Bußgeld.
Bußgeld bis zu 50.000 Euro: Diese Verbote sollte man zu Ostern unbedingt beachten
Shutterstock / Alan Sau

Das Osterfest steht vor der Tür. Das bedeutet nicht nur, dass einige skurrile Bräuche ihren großen Jahresauftritt feiern, es greifen auch einige spezielle Verbote. Diese haben zum Teil etwas mit der Natur von Ostern als christlichem Fest zu tun, aber auch generell mit den Regeln, die an Feiertagen in Deutschland gelten.

Besonders prominent ist dabei jedes Jahr aufs Neue das Tanzverbot, das am Karfreitag greift. Allerdings unterscheiden sich Dauer und Regelungen mitunter zwischen den Bundesländern deutlich. Aber auch sonst muss man sich an Ruhevorgaben halten, auch wenn die Feiertage und das damit verbundene längere Wochenende dazu einladen, endlich einige Dinge anzugehen. Auf was sollte man dabei achten?

Zu Ostern darf nicht getanzt werden

Um das Tanzverbot an Karfreitag gibt es immer wieder Diskussionen. Der Feiertag zählt zu den sogenannten stillen Tagen, da dort dem Leiden von Jesus Christus am Kreuz gedacht wird. Das bedeutet, dass es deutliche Einschränkungen bei öffentlichen Veranstaltungen gibt, um die Ruhe dieses Feiertages nicht zu stören. So sind etwa öffentliche Sportveranstaltungen in der Regel tabu, genauso Tanzveranstaltungen und das öffentliche Zeigen bestimmter Filme wie etwa Monty Pythons Jesus-Satire „Das Leben des Brian“.

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Und auch, wenn es wiederholt Kritik an der Zeitgemäßheit dieser Verbote zu Ostern gibt, wurden sie doch erst 2025 vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt, beziehungsweise wurde eine Richtervorlage abgelehnt, die das Verbot für rechtswidrig erklärt hatte.

Tanzverbot an Ostern: Tanzende Menschen in einem Club
iStock / gilaxia

Tanzverbot zum Karfreitag: Das gilt in den Bundesländern

Auf welche Uhrzeiten man genau achten muss, richtet sich nach dem Bundesland, in dem man sich aufhält. So nehmen es etwa die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen, aber auch die Neuen Bundesländer Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Sachsen nicht ganz so streng. Anders sieht das aber im Rest der Bundesrepublik aus.

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  • Baden-Württemberg: ab 18:00 Uhr am Gründonnerstag bis 20:00 Uhr am Karsamstag
  • Bayern: ab 02:00 Uhr am Gründonnerstag bis 24:00 Uhr am Karsamstag
  • Berlin: ab 04:00 Uhr am Karfreitag bis 21:00 Uhr am Karfreitag
  • Brandenburg: ab 00:00 am Karfreitag bis 04:00 Uhr am Karsamstag
  • Bremen: ab 06:00 Uhr am Karfreitag bis 21:00 Uhr am Karfreitag
  • Hamburg: ab 05:00 Uhr am Karfreitag bis 24:00 am Karfreitag
  • Hessen: ab 04:00 Uhr am Gründonnerstag bis 24:00 Uhr am Karsamstag sowie ab 04:00 Uhr bis 12:00 Uhr am Ostersonntag und -montag
  • Mecklenburg-Vorpommern: ab 00:00 Uhr am Karfreitag bis 18:00 am Karsamstag
  • Niedersachsen: ab 05:00 Uhr am Gründonnerstag bis 24:00 Uhr am Karsamstag
  • Nordrhein-Westfalen: ab 18:00 Uhr am Gründonnerstag bis 06:00 Uhr am Karsamstag
  • Rheinland-Pfalz: ab 04:00 Uhr am Gründonnerstag bis 16:00 Uhr am Ostersonntag
  • Saarland: ab 04:00 Uhr am Gründonnerstag bis 24:00 Uhr am Karsamstag
  • Sachsen: ab 00:00 Uhr am Karfreitag bis 24:00 Uhr am Karfreitag
  • Sachsen-Anhalt: ab 00:00 Uhr am Karfreitag bis 24:00 Uhr am Karfreitag
  • Schleswig-Holstein: ab 02:00 Uhr am Karfreitag bis 02:00 Uhr am Karsamstag
  • Thüringen: ab 00:00 Uhr am Karfreitag bis 24:00 Uhr am Karfreitag

Auch das Bußgeld unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. In einigen gibt es gar keine klar bezifferte Strafe, wie etwa in Berlin. Besonders teuer kann es hingegen in Bayern werden. Dort drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld, wenn man die Ruhe zu Ostern stört.

An Ostern sollte man die Feiertagsruhe einhalten

Apropos Ruhe stören: Das geht auch mit Dingen abseits des Tanzverbots. Denn an Feiertagen gilt generell ein besonderer Ruheschutz. Das sollte man etwa bei der Gartenarbeit oder auch beim Saubermachen mit geöffneten Fenstern beachten. Konkret geht es dabei vor allem um störende Motorengeräusche. Auf Rasenmäher oder Elektro-Heckenscheren sollte man zu Ostern also eher verzichten.

Was genau erlaubt ist und was nicht, richtet sich dabei nicht nur nach dem Bundesland, sondern teilweise auch nach dem eigenen Mietvertrag oder den Gemeindesatzungen. Dabei lohnt sich ein genauer Blick, denn wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Schweregrad mit einem Bußgeld bedacht wird. 50.000 Euro sind dabei der mögliche Extremfall. Solche Beträge kommen zwar vor, sind allerdings selten.