Am 12. August fiel eine Entscheidung in einem Gerichtsfall, der durchaus ungewöhnlich ist. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschied, dass sich eine verbeamtete Lehrerin von einem Amtsarzt untersuchen lassen muss. Der Grund: Die Lehrerin ist bereits seit 15 Jahren krankgeschrieben und arbeitet dementsprechend nicht. Und im Gegensatz zu normalen Angestellten wird Beamtinnen und Beamten im Krankheitsfall das Gehalt nicht nur sechs Wochen lang weitergezahlt, sondern unbefristet. Anders, als in einem aufsehenerregenden Fall, der sich kürzlich in Frankreich abgespielt hat, war die betroffene Person aber unzweifelhaft krankgeschrieben.
Wo genau die verbeamtete Lehrerin im Rang einer Studienrätin arbeitet, ist nicht bekannt. Dass der Fall zunächst vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf verhandelt wurde, lässt allerdings gewisse Rückschlüsse zu. Als verbeamtete Studienrätin verdient man im Bundesland Nordrhein-Westfalen – dem offiziellen Arbeitgeber der Lehrerin – zwischen 5051 und 6174 Euro im Monat. Besonders kurios an dem Fall ist, dass er erst jetzt vor Gericht landet.

Lehrerin muss nach 15 Jahren nun doch zum Amtsarzt
Besagte Lehrerin ist seit dem Jahr 2009 krankgeschrieben; die Krankschreibung wurde von ihr immer wieder verlängert, allerdings ohne dabei jemals einen Amtsarzt aufgesucht zu haben. Grund für die Krankschreibung sind offenbar psychische Probleme, die laut der Urteilsbegründung auch „unstreitig“ seien. Bemerkenswert ist, dass es den Arbeitgeber, das Land NRW, über die Jahre offenbar nicht störte, dass die Lehrerin dauerhaft krankgeschrieben war. Bis dann im April 2025 eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wurde; und gegen genau diese wehrt sich die Beamtin.
Ihr Argument: Nach der so langen Zeit von 15 Jahren sei die plötzliche Anordnung nicht mehr nachvollziehbar. Zudem handele es sich um einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Allerdings wiesen zunächst das Verwaltungsgericht Düsseldorf und jetzt auch das OVG die Beschwerde ab. Zwar betont auch das Gericht in seiner Begründung, dass die jahrelange Untätigkeit des Arbeitgebers nicht verständlich sei. Allerdings sei das kein Grund dafür, dass eine Untersuchung beim Amtsarzt nicht mehr gerechtfertigt wäre.
Zwar „haben der Dienstherr und die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran, dass hoheitliche Aufgaben nur von Beamten wahrgenommen werden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten physisch und psychisch dauerhaft in der Lage sind.“ Allerdings bestehe dieses Interesse „auch daran, dass Beamte, die dienstfähig sind, ihren Dienst auch tatsächlich versehen und nicht ohne Dienstleistung vollalimentiert werden.“ Die Beamtin muss jetzt also von einem Amtsarzt begutachtet werden; der Beschluss kann nicht mehr angefochten werden.