Weihnachtsfeier im Betrieb: Mitarbeiter haben Rechte

Was die weihnachtliche Betriebsfeier betrifft, so begehen viele Angestellte diese mit gemischten Gefühlen. Auf der Weihnachtsfeier im Betrieb haben aber Mitarbeiter auch Rechte, wenn Grenzen nicht eingehalten werden.

11.12.2023, 12:50 Uhr
Weihnachtsfeier im Betrieb: Mitarbeiter haben Rechte
Symbolbild © istockphoto/.shock
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Weihnachtsfeier im Betrieb: Keine rechtliche Grauzone Weihnachtsfeiern im Betrieb können für Mitarbeiter und Chefs rechtliche Fallstricke bedeuten. Nicht jeder findet solche Feiern gelungen, aber was wenn der Chef zu viel trinkt oder der Kollege etwas zu anhänglich wird? Bei vielen Angestellten sind diese Feiern eher berüchtigt als berühmt, sodass jeder Mitarbeiter seine Rechte kennen sollte. Wir haben ein paar Tipps für einen gelungenen Festakt zusammengestellt und erklären dabei auch, auf was Chefs und Mitarbeiter achten müssen. Denn eine Betriebsfeier, so gesellig es auch zugehen kann, ist kein rechtsfreier Raum. So hat auch hier jeder, egal ob Chef, Vorgesetzter oder Angestellter bis hin zum Praktikanten, den rechtlichen Rahmen zu wahren. Die Knigge spielt mit Was so manchen ebenfalls stört ist, dass viele beim Genuss von Alkohol und in lockerer Runde offenbar alle Hemmungen fallen lassen. Doch bedenken sollte jeder: Nach der Feier ist vor dem Arbeitstag. Man muss auch danach noch den Kollegen in die Augen blicken können. Peinlichkeiten sollten also vermieden werden. Generell ist es ebenfalls ratsam eine natürliche Distanz zu wahren, ohne unpersönlich zu sein. Aber: Wie sieht es überhaupt aus mit Knigge, Geschenke und Co.? Auch hier gibt es tatsächlich Vorschriften, an die sich der Betrieb, aber auch die Angestellten, halten sollten. Das beginnt bereits bei der Einladung. Einladungspflicht für Alle: Betriebliche Weihnachtsfeiern und ihre Grenzen Die vorweihnachtliche Zeit läutet nicht nur festliche Tage ein, sondern auch die Saison der Betriebsweihnachtsfeiern. Doch Vorsicht ist geboten: Nicht jede Einladung ist freiwillig, und es gibt Ausnahmen, wie das Arbeitsgericht Köln betont. Wann zählt die Weihnachtsfeier als Arbeitszeit? Unsere Tipps klären auf, ob die festliche Stimmung auch die Arbeitsuhr beeinflusst und welche Konsequenzen das haben kann. Ist die Weihnachtsfeier zeitlich in der üblichen Arbeitszeit dann wird sie auch als Arbeitszeit gezählt. Die Mitarbeiter dürfen hier auf ihre volle Bezahlung bestehen. Sollte die Feier außerhalb der regulären Arbeitszeiten stattfinden, so gilt sie als Freizeit, und wird nicht vergütet. Teilnahme ist freiwillig: Mythos oder Realität? Die Teilnahme an der Weihnachtsfeier ist nicht immer so freiwillig, wie es scheint. Insbesondere während der regulären Arbeitszeit können falsche Entscheidungen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Daher sollte man sich vorab genau informieren, wann die Feier abgehalten wird, und ob diese während der eigenen Freizeit stattfindet. Dann ist es durchaus möglich, aus triftigen Gründen den Feierlichkeiten fernzubleiben. Geschenke für alle: Gleichbehandlung ist Pflicht Nicht nur die Anwesenheit, auch die Beschenkung muss fair gestaltet sein. Das Landesarbeitsgericht Köln gibt klare Richtlinien vor und zeigt auf, warum auch die Daheimgebliebenen nicht leer ausgehen sollten. Generell gilt hier das Maß der Gleichbehandlung, sodass Geschenke immer an alle ausgegeben werden sollten, wenn generell jeder beschenkt werden soll. Dabei sollten Chefs auch an die Arbeitskräfte denken, die vielleicht nicht regelmäßig im Betrieb sind, wie Mitarbeiter im Home-Office. Alkohol am Arbeitsplatz: Vorsicht ist Trumpf Mit einem Glas zu viel riskiert man nicht nur den Kater am nächsten Tag. Vorsicht ist geboten: Jeder trägt die Verantwortung für seinen eigenen Alkoholkonsum. Falls der Arbeitgeber den Genuss von Alkohol fördert, indem er ihn frei zugänglich macht, sind Schutzmaßnahmen für die Sicherheit der Arbeitnehmer erforderlich. Dazu gehören beispielsweise Transportmöglichkeiten. Es ist unangebracht, nach der Veranstaltung als Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände weiterzufeiern und sich dort nach exzessivem Alkoholkonsum zu übergeben. Dies führte bereits zur Kündigung von zwei Mitarbeitern. Des Weiteren sollten unüberlegte Aktionen vermieden werden, wie das Ausziehen von Kleidung und das Springen in einen Fluss vor der versammelten Belegschaft. Solche Handlungen können nicht nur Kollegen in Gefahr bringen, die versuchen zu helfen, sondern auch den Betriebsfrieden stören, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil (Az. 3 Sa 211/23) betont hat. Bilder und Videos: Der Grat zwischen Erinnerung und Rechtsverletzung Der festliche Abend wird gerne mit Fotos und Videos dokumentiert. Doch auch hier ist Vorsicht geboten – nicht jeder möchte im Netz in festlicher Pose erscheinen. Nach einer ausgiebigen Feier ist es oft herausfordernd einzuschätzen, wie viele Fotos von der Weihnachtsfeier tatsächlich aufgenommen wurden und in welchem Zustand man sich selbst darauf befindet. Es ist strikt untersagt, wahllos Bilder zu schießen und diese ungefragt hochzuladen. Jeder, der auf den Fotos abgebildet ist, hat das legitime Recht, sich darüber zu beschweren. Daher ist es ratsam, im Voraus zu klären, ob jemand Einwände gegen das Fotografieren und Filmen hat. Null Toleranz bei Belästigungen: Rechtliche Konsequenzen beachten Belästigungen am Arbeitsplatz sind inakzeptabel, erst recht auf der Weihnachtsfeier. Übergriffe können nicht nur Konsequenzen sondern auch eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Wer sich gegenüber einer Kollegin oder einem Kollegen unangemessen verhält, muss mit einer sofortigen Kündigung rechnen. Dies schließt auch unangemessene und sexuell belästigende Äußerungen ein. Ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn (Az. 3 Ca 1501 e/22) bestätigte die Entlassung eines Mitarbeiters, der auf einer Veranstaltung zu einer Kollegin sagte: "Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen." Die richtige Planung und Beachtung rechtlicher Aspekte machen die betriebliche Weihnachtsfeier zu einem besinnlichen und rechtssicheren Ereignis für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.