Hohes Bußgeld: Auf dem Bürgersteig ausgerutscht – Muss der Mieter oder der Vermieter zahlen?

Wer der Schneeräumpflicht nicht nachkommt, muss nicht nur mit einem hohen Bußgeld rechnen. Wenn es zu einem Unfall kommt, ist außerdem ein Schmerzensgeld fällig - doch wer muss für den Schaden aufkommen?

27.01.2025, 19:59 Uhr
Hohes Bußgeld: Auf dem Bürgersteig ausgerutscht – Muss der Mieter oder der Vermieter zahlen?
Jelena Stanojkovic/Shutterstock
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Im Winter kann es besonders schnell zu Unfällen kommen. Das gilt nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Fußgänger oder Personen, die mit dem Fahrrad unterwegs sind. Nicht selten kommt es zu Glatteis oder schlichtweg zu Schneemengen, die den Bürgersteig komplett bedecken.

Doch wer haftet eigentlich, wenn man auf dem zugeschneiten Gehweg ausgerutscht ist? Tatsächlich kann es zu hohen Bußgeldern kommen, wenn man der sogenannten Schneeräumpflicht nicht nachkommt. Natürlich gibt es in bestimmten Gebieten der Stadt einen Räumdienst. Allerdings müssen auch Hausbesitzer oder Mieter auf die Straße und Schnee schippen.

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Wer muss Schmerzensgeld und Bußgeld zahlen, wenn sich jemand auf dem zugeschneiten Bürgersteig verletzt?

Diese Schnee- und Streupflicht gilt an Werktagen von 7 bis 20 Uhr sowie an Wochenend- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. Das Privatgrundstück sowie angrenzende Gehwege müssen vom Hauseigentümer, falls nötig sogar mehrmals täglich, von Schnee und Eis befreit werden. Wer diese Aufgabe an eine Fachfirma überträgt, oder wenn bei Mietergemeinschaften ein Hausmeister tätigt wird, muss kontrolliert werden, dass der Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss man ebenfalls selbst räumen. Doch es droht nicht nur ein Bußgeld, sondern schlimmstenfalls auch noch die Forderung nach Schmerzensgeld.

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Sollte sich eine Person verletzen, weil der Gehweg nicht vom Schnee befreit wurde, haften die Eigentümer für den Schaden, wenn es sich um die selbstbewohnte Immobilie handelt. In einem solchen Fall kommt die private Haftpflichtversicherung für sämtliche Schadensersatzforderungen auf. Hinzu kommt jedoch ein hohes Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Für diese Zahlung muss man selbst aufkommen und kann sie nicht an eine Versicherung weitergeben. Handelt es sich um eine Immobilie, die der Besitzer nicht selbst bewohnt, kann die Schneeräumpflicht im Vertrag an den Mieter abgetreten werden.

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