Elternzeit: Das solltest du als Berufstätige(r) wissen

Arbeitnehmer, die Nachwuchs bekommen, gehen häufig in Elternzeit. Was du dazu wissen solltest, haben wir hier für dich zusammengefasst. Wir verraten, wie lange du Geld bekommen kannst, wie du die Dauer der Elternzeit berechnest und welche Fristen du beachten musst – und geben dir weitere nützliche Tipps.

07.09.2022, 18:46 Uhr
Elternzeit: Das solltest du als Berufstätige(r) wissen
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Was ist Elternzeit?

Berufstätige Eltern oder Erziehungsberechtigte, die nach der Geburt ihres Kindes ihr Kind betreuen möchten, können eine berufliche Auszeit einlegen. Diese unbezahlte Pause von der Arbeit nennt sich Elternzeit. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer für maximal drei Jahre (pro Kind) von ihrer Arbeit freizustellen. Da der Arbeitgeber keinen Lohn und kein Gehalt mehr zahlt, können Beschäftigte in Elternzeit Elterngeld beantragen, um damit das fehlende Geld zumindest zum Teil auszugleichen.  

Habe ich einen Anspruch auf Elternzeit

Grundsätzlich haben alle Eltern und Erziehungsberechtigte, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden und die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf Elternzeit. Also auch Arbeitnehmer, die „nur“ in Teilzeit oder in einem Minijob arbeiten. Auch Studenten oder Azubis können unter bestimmten Voraussetzungen Elternzeit beantragen. Als Arbeitnehmer hast du einen Anspruch auf Elternzeit, wenn du
  • mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst
  • die Erziehung und Betreuung des Kindes selbst übernimmst
  • maximal 32 (oder 30) Stunden wöchentlich arbeitest
 

Kann ich die Elternzeit aufteilen?

Ja, Elternzeit muss man nicht an einem Stück nehmen. Es ist auch möglich, sich einen Teil aufzusparen und zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes zu nehmen.  

Elternzeit Dauer: Wie kann ich die Elternzeit berechnen?

Wenn du die Voraussetzungen für Elternzeit erfüllst, musst du die Dauer nicht groß berechnen. Du kannst maximal drei Jahre lang in Elternzeit gehen. Wie du den Zeitraum aufteilst, bleibt zum großen Teil dir überlassen. Solange du daran denkst, dass die Elternzeit am Tag vor dem achten Geburtstag deines Kindes endet.  

Elternzeit beantragen: Wo stelle ich den Antrag?

Einen formalen Antrag auf Elternzeit musst du nicht stellen. In der Regel reicht es aus, wenn du bis spätestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin deinen Chef darüber informierst, dass du in Elternzeit gehen möchtest. Der errechnete Geburtstermin ist das Datum, das der Frauenarzt im Mutterpass hinterlegt, wenn er die Schwangerschaft bestätigt. Schau im Zweifelsfall also lieber noch einmal dort nach, um die Frist auch ganz sicher einzuhalten. Wenn du nicht direkt nach der Geburt deines Kindes in Elternzeit gehen möchtest, musst du unter Umständen andere Fristen beachten:
  1. Möchtest du ab dem 3. Geburtstag und vor dem 8. Geburtstag deines Kindes Elternzeit beantragen, musst du das 13 Wochen vor dem geplanten Start beantragen – sofern dein Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren ist.
  2. Wenn dein Kind vor dem 1. Juli 2015 geboren ist, gilt grundsätzlich die Frist von sieben Wochen.
Einen speziellen Antrag stellst du nicht, sondern informierst deinen Arbeitgeber schriftlich darüber, dass du planst, in Elternzeit zu gehen. Falls du dir nicht sicher bist, wie dieses Schreiben aussehen soll, kannst du zum Beispiel das Musterformular der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzGA) nutzen oder dich daran orientieren.  

Wie lange bekomme ich Geld während der Elternzeit?

Die Frage danach, wie lange die Elternzeit bezahlt wird, beschäftigt wohl die meisten Arbeitnehmer. Denn gerade wenn man Nachwuchs bekommt, ist das Geld häufig knapp. Obwohl das Baby noch so klein ist, braucht man eine ganze Menge Sachen. Angefangen beim Babybett über Windeln bis hin zu Klamotten. Nicht verwunderlich, dass sich Beschäftigte in Elternzeit daher fragen, wie lange sie Geld bekommen. Die Antwort: Erziehungsberechtigte, die Elternzeit nehmen, haben in der Regel einen Anspruch auf Elterngeld. Dieses Geld muss jedoch noch einmal gesondert beantragt werden. Abhängig davon, wie man sich die Betreuung des Kindes aufteilen möchte, stehen verschiedene Optionen zur Wahl:
  1. Basiselterngeld: Dabei können sich beide Elternteile insgesamt 14 Monate Elterngeld teilen. Jedoch muss ein Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld beziehen, während der andere maximal zwölf Monate beantragen kann. Häufig nimmt der Vater zwei Monate, während die Mutter das gesamte erste Jahr die Betreuung übernimmt. Achtung: Mutterschutzzeiten zählen zum Elterngeld hinzu.
  2. ElterngeldPlus: Wenn Erziehungsberechtigte wieder arbeiten möchten, während sie Elterngeld bekommen, sollten sie Elterngeld Plus beantragen. Diese Variante wird doppelt so lang gezahlt wie das Basiselterngeld, ist allerdings nur halb so hoch. Beim ElterngeldPlus verdienen die Erziehungsberechtigten jedoch auch Geld dazu – insgesamt bis maximal zur Höhe des Basiselterngeldes.
 

Arbeiten in Elternzeit: Geht das?

Diese Frage haben wir im Zuge des Elterngeldes gerade beantwortet. Ja, Erziehungsberechtigte, die in Elternzeit sind, können auch arbeiten. Erlaubt ist, im Schnitt bis zu 32 Stunden pro Woche zu arbeiten, ohne den Anspruch auf Elternzeit zu verlieren. Diese Regelung gilt für Kinder, die nach August 2021 zur Welt kamen. Falls du gerade in Elternzeit bist, dein Kinder aber vor dem 1. September 2021 geboren wurde, darfst du natürlich auch während der Elternzeit arbeiten. In diesem Fall aber im Schnitt nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich.  

Voraussetzungen, um in Elternzeit zu arbeiten

Wie so häufig gibt es bestimmte Kriterien, die vorliegen müssen, damit du auch in Elternzeit arbeiten darfst:
  1. Dauer des Beschäftigungsverhältnisses: Du bist schon länger als sechs Monate bei deinem Arbeitgeber angestellt – und zwar ohne Unterbrechung.
  2. Dauer der geplanten Arbeit: Du möchtest für mindestens zwei Monate auch in Elternzeit arbeiten. Dabei planst du, zwischen 15 und höchstens 32 (oder 30 – abhängig von dem Zeitpunkt der Geburt deines Kindes) zu arbeiten.
  3. Anzahl der Kollegen: Dein Chef beschäftigt insgesamt mehr als 15 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Wobei Azubis oder Menschen, die eine Berufsbildungsmaßnahme durchlaufen, nicht mitgerechnet werden.
  4. Betriebliche Gründe: Dein Chef kann deinen Wunsch nach Teilzeit während der Elternzeit ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Ein derartiger Grund ist zum Beispiel, dass deine Tätigkeiten nicht in Teilzeit ausgeübt werden können.
Tipp: Auch wenn nicht alle Kriterien erfüllt sind, kann dein Chef dir trotzdem erlauben, auch in Elternzeit zu arbeiten. In diesem Fall müsst ihr beide jedoch zu einer Einigung kommen, denn einen Anspruch auf Teilzeitarbeit in Elternzeit hast du nur, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.  

Kann mein Arbeitgeber mir kündigen, wenn ich in Elternzeit bin?

Beschäftigte, die in Elternzeit sind, sind besonders vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt. Das heißt jedoch nicht, dass es nicht auch in Ausnahmefällen möglich wäre, auch Arbeitnehmer in Elternzeit zu kündigen. Die Kündigung ist lediglich an strengere Kriterien gebunden. In der Regel unterliegen Beschäftigte schon ab dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit beginnen soll diesem besonderen Kündigungsschutz. Jedoch gibt es auch hierbei bestimmte Fristen, die es zu beachten gilt:
  1. Dein Kind ist vor dem 1. Juni 2015 geboren: Dann gilt der besondere Kündigungsschutz in der Regel acht Wochen bevor deine Elternzeit beginnt. (Sieben Wochen Frist für die Beantragung plus eine zusätzliche Woche).
  2. Dein ist ist nach dem 1. Juni 2015 geboren: Auch hier gilt der besondere Kündigungsschutz acht Wochen bevor die Elternzeit beginnt, sofern dein Kind noch nicht drei Jahre alt ist. Möchtest du die Elternzeit, oder Teile davon, nach dem dritten Geburtstag deines Kindes nehmen, beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vorher.
Achtung: Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für Zeiten, in denen du Elternzeit machst. Möchtest du die Elternzeit aufteilen und gehst zwischen den beiden Elternzeitblöcken wieder ganz normal arbeiten, bist du nicht speziell vor einer Kündigung geschützt.