Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Überwachung eines Messenger-Kontos durch die Polizei zulässig, wenn beispielsweise der konkrete Verdacht einer schweren Straftat im Raum steht. Dabei wird rechtlich strikt unterschieden, ob es bei der Überwachung um das Auslesen gespeicherter Kommunikationsdaten oder um eine laufende Messenger-Kommunikation geht.
In der Regel greifen die Behörden dafür auf sogenannte Staatstrojaner zurück, also staatlich eingesetzte Schadsoftware. Allerdings gibt es auch Messenger-Überwachung von WhatsApp, Telegram und Co. ganz ohne solche Staatstrojaner. Das geht aus einem Dokument des Zollkriminalamts hervor, das von Netzpolitik.org veröffentlicht wurde.
So gehen die Behörden bei der Messenger-Überwachung vor
Aus dem Dokument geht unter anderem hervor, dass Behörden auch auf sogenanntes Account-Cloning zurückgreifen. Ermittlungsbehörden wie das Zollkriminalamt (ZKA) oder das BKA nutzen vermehrt die Möglichkeit, über die Web-Clients der Messenger Zugang zu diesen zu bekommen, indem sie sich einen Zweitzugang einrichten. Dieser Umweg ist aufgrund der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nötig.
Dafür werden die Registrierungs-SMS abgefangen oder es wird ein kurzer physischer Zugriff auf das Gerät genutzt. Schon ein kurzer Einblick genügt, um beispielsweise auf einem beliebigen PC per QR-Code-Abgleich einen solchen Zweitzugang einzurichten. Mit diesem Zugang haben die Behörden dann vollumfänglichen Zugriff auf die Kommunikation. Theoretisch könnten sie sogar selbst Nachrichten im Namen der Nutzerin und des Nutzers verschicken.
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Messenger-Überwachung mit Account-Cloning hat sich in Modellversuch „bewährt“
Netzpolitik.org bezieht sich in seinem Bericht auf eine beispielhafte Situation, in der zunächst freiwillig Zugang zu einer WhatsApp-Kommunikation gewährt wurde. Der anschließenden Überwachung der weiteren Kommunikation, die die Polizei einrichtet, wurde allerdings nie zugestimmt. Das beschriebene Szenario ist fiktiv, kommt der Seite zufolge aber häufiger vor als man denkt. Dem Bericht zufolge gehen sowohl das Bundeskriminalamt (BKA) als auch das Zollkriminalamt (ZKA) auf diese Weise vor.
Aus den von Netzpolitik.org veröffentlichten Dokumenten, die sich auf das ZKA beziehen, geht hervor, dass das Amt die Überwachungsmethode bereits seit Ende 2023 „im Rahmen eines Modellversuchs erprobt“ hat und sich diese offenbar bewährt hat. Dabei ist von „erheblichen Ermittlungserfolgen im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität“ die Rede. Seit August 2025 steht „die Messenger-Überwachung nunmehr dauerhaft den Ermittlungseinheiten des Zolls […] zur Verfügung.“
Bundesgerichtshof fällte 2026 ein Urteil
Die Rechtsgrundlage in dieser Sachlage ist umstritten, da noch kein Parlament eindeutig in dieser Sache entschieden hat. Allerdings zitiert die Plattform Professor Dr. Christian Rückert, Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und IT-Strafrecht an der Universität Bayreuth. Dem Experten zufolge fiel die Messenger-Überwachung lange in den Bereich der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a der Strafprozessordnung (StPO).
Dem widersprach allerdings erst Anfang dieses Jahres der Bundesgerichtshof und stufte die Überwachung von Messengern wie WhatsApp und Signal als Quellen-Telekommunikationsüberwachung (kurz: Quellen-TKÜ) ein. Zu diesem Vorgehen schreibt das BKA selbst: „Die Quellen-TKÜ ist eine besondere Form der TKÜ, die Kommunikation erfasst, bevor diese verschlüsselt wird oder nachdem diese entschlüsselt wurde bzw. die Entschlüsselung ermöglicht.“ Und weiter: „Hierbei wird nur die Kommunikation erlangt, die auch durch eine 'konventionelle' TKÜ erlangt würde.“

Messenger wie WhatsApp dürfen nur bedingt überwacht werden
Professor Rückert zufolge ist diese Argumentation mit Blick auf das BGH-Urteil veraltet, da es sich bei Messenger-Überwachung eben nicht um eine „konventionelle“ TKÜ handelt. Aufgrund der Beschaffenheit der Standard-Tools von WhatsApp und Co. werden den Ermittlungsbehörden zu viele Informationen übermittelt, auf die sie eigentlich keinen Zugriff haben dürfen – es sei denn, es gibt eine entsprechende richterliche Anordnung.
So übermitteln die meisten Tools beim Einrichten eines Zweitzugangs die komplette Kommunikation. Das bedeutet, dass die Ermittlerinnen und Ermittler sowohl Zugriff auf das Archiv als auch auf die Live-Kommunikation bekommen. „Polizei und Ermittler dürfen bei einer Quellen-TKÜ keine alten Nachrichten übermitteln. Und sie dürfen keine Technik einsetzen, die alte Kommunikation überhaupt übermitteln kann“, heißt es in dem Bericht von Netzpolitik.org.
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Keine offiziellen Zahlen zur Messenger-Überwachung in Deutschland
Der Rechtsexperte Professor Rückert erklärt, dass die Messenger-Überwachung damit keine Quellen-TKÜ mehr ist, sondern eine Online-Durchsuchung, was das Vorgehen der Behörden „äußerst problematisch“ macht. Theoretisch müssten die Behörden für die Überwachung eigene Software nutzen, die nur das erlaubt, was gesetzlich zulässig ist.
Die genauen Zahlen über den Einsatz dieser Art von Messenger-Überwachung sind nicht bekannt. Auf Anfrage teilte das ZKA mit, dass diese Informationen „als Verschlusssache eingestuft“ sind. Das BKA kommentierte, dass im „Bereich der informationstechnischen Überwachung grundsätzlich keine Auskünfte“ erteilt werden. Dabei wurde allerdings auch betont, dass man sich im Vorgehen an die aktuelle Gesetzeslage sowie deren Auslegung durch die Gerichte halte.

