Eine Rettungsgasse ermöglicht im Notfall, dass die Einsatzfahrzeuge schnell am Ort des Geschehens sind. In solchen Fällen angemessen zu reagieren, ist in Deutschland nicht nur eine Frage des guten Tons, sondern gesetzlich verankert. Wie eine Rettungsgasse zu bilden ist, ist dabei genau festgelegt. So kommt es etwa darauf an, ob man sich in der Stadt oder auf der Autobahn befindet und wie viele Spuren vorhanden sind.
Nach diesen Parametern bemisst sich, wo die Rettungsgasse zu bilden ist und vor allem auch wann. Wer sich nicht korrekt verhält, muss mit Strafen rechnen. Diese fallen besonders hoch aus, wenn durch das Verhalten die Einsatzkräfte tatsächlich behindert werden.

Regeln für die Rettungsgasse auf der Autobahn
Was einigen nämlich nicht bewusst ist: Eine Rettungsgasse muss nicht nur dann gebildet werden, wenn schon das Martinshorn der Einsatzfahrzeuge zu hören ist oder man bereits mitten im Stau steckt. Auch schon bei stockendem Verkehr muss direkt berücksichtigt werden, dass es sich beispielsweise um einen Unfall handeln könnte, der es nötig macht, dass Polizei und Notarzt durchkommen können.
Deshalb muss sofort reagiert werden, wenn der Verkehr ins Stocken gerät und sich das Tempo auf Schrittgeschwindigkeit reduziert. Das gilt für Autobahnen generell, unabhängig davon, ob zwei, drei oder vier Spuren vorhanden sind. Wer auf der linken Spur fährt, orientiert sich dabei grundsätzlich nach links, alle anderen müssen nach rechts fahren.
Dabei bleibt auch der gegebenenfalls vorhandene Standstreifen dennoch frei. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Polizei den Streifen explizit freigibt oder sonst überhaupt keine Möglichkeit besteht, eine Rettungsgasse zu bilden. Sollte eine Baustelle die Spur so verengen, dass Fahrzeuge nicht nach links und rechts ausweichen können, wird laut „ADAC“ empfohlen, dass sich alle Autos rechts einsortieren. Bei der „ARAG“ heißt es hingegen, dass man nach Möglichkeit die Baustelle durchfahren und dann Platz machen sollte. In einer solchen Situation sollte man vor allem mit Augenmaß agieren.

Was gilt im normalen Straßenverkehr?
Während die Regeln auf der Autobahn vielen noch geläufig sind, ist das beim regulären Straßenverkehr nicht unbedingt der Fall. Dort sieht die gesetzliche Lage nämlich ein wenig anders aus. So gibt es ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Az.: 201 ObOWi 971/23), das besagt, dass die Pflicht zum Bilden einer vorsorglichen Rettungsgasse im Stadtverkehr gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Dabei geht es nicht grundsätzlich um Rettungsgassen. Wer Blaulicht sieht und Sirenen hört, muss trotzdem auf jeden Fall Platz machen. Allerdings entfällt die Pflicht der Vorsorge im Fall von Stau und stockendem Verkehr. Auf Autobahnen und auch auf Straßen außerorts, die mindestens zwei Fahrspuren pro Richtung haben, greift die Regelung allerdings, wie etwa „T-Online“ erklärt.

Diese Strafen drohen, wenn keine Rettungsgasse gebildet wird
Fahrerinnen und Fahrern, die keine Rettungsgasse bilden, droht zum einen ein Bußgeld. Seit einer Verschärfung der Regelung kommt es zudem zu einem Fahrverbot und zwei Punkten in Flensburg. Grundsätzlich stellt das Verhalten eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der zum einen unterschieden wird, ob die Rettungsgasse nicht gebildet oder unberechtigt gefahren wird. Zum anderen ist entscheidend, ob Einsatzkräfte dadurch behindert wurden und ob eine akute Gefährdung oder sogar Sachbeschädigung vorliegt. Das Fahrverbot und die Punkte greifen übrigens in jedem dieser Fälle.
Wer keine Rettungsgasse bildet, muss 200 Euro Strafe zahlen. Bei Behinderung sind es bereits 240, mit Gefährdung 280 und mit Sachbeschädigung 320 Euro. Wer eine bereits gebildete Gasse nutzt, um unrechtmäßig schneller voranzukommen, zahlt direkt 240 Euro. Eine Behinderung bedeuten 280, Gefährdung 300 und Sachbeschädigung ebenfalls 320 Euro. Übrigens gelten alle der bisher genannten Regeln nicht nur für Autos, sondern auch Motorräder.

