Wegen „zu linkem“ Programm: 9 Personen klagen gegen Rundfunkbeitrag

Muss man für ARD und ZDF zahlen, wenn man das Programm als zu einseitig empfindet? Genau diese Frage landet jetzt vor Gericht: Neun Personen verweigern den Rundfunkbeitrag
Wegen „zu linkem“ Programm: 9 Personen klagen gegen Rundfunkbeitrag
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In Deutschland wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) über eine Pflichtabgabe finanziert. Pro Haushalt müssen 18,36 Euro pro Monat bezahlt werden. Dieser Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ-Gebühr) verpflichtet wiederum die Sendeanstalten, ein ausgewogenes Programm zur Verfügung zu stellen, bei dem theoretisch jede Person, die den Beitrag zahlt, fündig werden und sich zudem informieren kann.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim verweigern allerdings insgesamt neun Klägerinnen und Kläger die Zahlung dieses Rundfunkbeitrags. Als Grund geben sie eine unausgewogene Berichterstattung an, was gegen den offiziellen Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verstoße. Die Kritik gilt insbesondere dem Südwestfunk (SWR).

Verstößt der öffentlich-rechtliche Rundfunk gegen die Auflage der inhaltlichen Ausgewogenheit?

Nach Darstellung der Kläger bevorzuge der Rundfunk „progressive Positionen und linke Parteien“, verstoße dadurch gegen den Auftrag der Grundversorgung und gehe zudem „verschwenderisch mit Beitragsgeldern“. Rechtliche Grundlage für das Verfahren in Mannheim ist wiederum ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig aus dem Jahr 2025.

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Das Programm des ÖRR unterliegt aufgrund seines Auftrags, der an den Rundfunkbeitrag gekoppelt ist, einer besonderen Kontrolle, die sowohl inhaltliche Ausgewogenheit als auch politische Unabhängigkeit gewährleisten soll. Diese Kontrolle lag lange bei internen Gremien. Seit dem Urteil 2025 können jedoch auch Gerichte die Programmvielfalt untersuchen. Das hat zur Folge, dass Klagen gegen den Rundfunkbeitrag grundsätzlich möglich sind; zuvor wurden solche Vorstöße als unzulässig abgewiesen.

Ähnliche Klagen gibt es seitdem mehrere in Deutschland. Allerdings ist das der erste Fall, der vor einem Gericht auf Länderebene landet, wie auch eine Sprecherin des VGH Baden-Württemberg erklärt. Die Verhandlung ist für drei Tage, vom 14. bis zum 16. April, angesetzt.

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Erfolg des Verfahrens gegen den Rundfunkbeitrag wird gering eingeschätzt

Expertinnen und Experten räumen der Klage allerdings keine großen Chancen ein. Um tatsächlich gegen den Rundfunkbeitrag vorzugehen, müsste nachgewiesen werden, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk generelle Programmmängel aufweist. Das würde also alle Sender von ARD, ZDF sowie des Deutschlandradios betreffen, nicht nur den SWR. Zudem müssten diese Programmmängel „über einen längeren Zeitraum“ bestehen; in den Medien werden hier häufig etwa zwei Jahre als Richtwert genannt.

Anschließend müssten die Gerichte selbst noch einmal den Mangel feststellen, um die Ergebnisse dann dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Denn nur das Gericht in Karlsruhe könnte darüber entscheiden, ob der Rundfunkbeitrag als solcher gerechtfertigt ist. In der Vergangenheit wurden diesbezüglich bereits Urteile gefällt, die zugunsten der Pflichtgebühr ausgefallen sind.

Zusätzlich zu diesen Hürden muss ergänzt werden, dass die Klage gegen den SWR beziehungsweise gegen den Rundfunkbeitrag bereits von allen Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg abgewiesen wurde. Die Klägerinnen und Kläger haben allerdings die Möglichkeit, im Fall einer erneuten Niederlage selbst bis zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zu ziehen.