Bis zu 50.000 Bußgeld drohen: Diese Fehler sollte man im Herbst nicht machen

Der Herbst bringt einige Regelungen mit sich, gegen die man nicht verstoßen sollte. Diese beziehen sich sowohl auf den eigenen Garten, als auch auf das Gebiet darum herum.
Bis zu 50.000 Bußgeld drohen: Diese Fehler sollte man im Herbst nicht machen
Shutterstock / maxbelchenko
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Der Herbst ist auch in Deutschland mit voller Wucht angekommen. Das merkt man an den sinkenden Temperaturen, den sich verfärbenden Blättern – aber auch an einigen Regelungen, die man speziell zu dieser Jahreszeit beachten muss. Wer sich nicht daran hält, riskiert mitunter hohe Bußgelder. Vor allem, wenn potenziell andere Menschen Gefahr laufen, verletzt zu werden, ist Vorsicht angesagt.

So gilt beispielsweise bereits im Herbst, genau wie auch im Winter, eine Räumpflicht. Letzterer sind sich viele bewusst; es bedeutet, dass man bei Schnee und Eis den Gehweg vor seinem Grundstück so herrichten muss, dass er gut begehbar ist und keine Gefahr besteht, auszurutschen. Nur in seltenen Fällen sind dafür abseits von öffentlichen Plätzen die Städte und Gemeinden zuständig. Das gilt aber eben auch für Herbstlaub.

Grundsätzlich ist der Gehweg in einem Zustand zu halten, in dem er gut nutzbar ist. Ein bisschen Laub beeinträchtigt das nicht. Wird es allerdings zu viel oder wird das Laub bei Regen nass, sieht das schon anders aus. Wer dann gegen diese Räumpflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und könnte unter Umständen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bekommen. Das hängt im Zweifel vom Bundesland ab. Während es in Bremen im Zweifel „nur“ 500 Euro sind, sind es in Thüringen potenziell bereits 5000 Euro und Berlin 10.000 Euro. Besonders teuer kann es in Hamburg mit den erwähnten 50.000 Euro werden. Kommt jemand durch liegengelassenes Laub zu Schaden, kann diese Person zudem Schmerzensgeld verlangen.

Frau bei Gartenarbeit im Herbst
iStock / Peter Burnett

Vor allem rund um Herbstlaub muss man einige Regeln beachten

Wer für die Räumpflicht auf einen Laubbläser zurückgreifen muss, muss allerdings ebenfalls vorsichtig sein. Zum eine sind sie nachweislich nicht für die Umwelt. Zum anderen könnte ihr Einsatz zur falschen Zeit als Lärmbelästigung gewertet werden. Das bedeutet, dass man sie werktags nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr nutzen darf. Dazu kommt, dass an Sonn- und Feiertagen eine generelle Ruhepflicht besteht. Wer dagegen mit seinem Laubbläser verstößt, muss laut Bußgeldkatalog 5000 Euro Strafe zahlen.

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Doch wohin mit dem ganzen Laub, nachdem man es zusammengefegt oder geblasen hat? Die Blätter dürfen genauso wenig einfach im Garten verbrannt werden, wie eventueller Holzschnitt, der dann außerhalb der Schonzeit im Herbst anfällt. Nur mit einer Sondergenehmigung des Ordnungsamts ist das möglich. Ansonsten drohen ebenfalls 50.000 Euro Strafe. Stattdessen wird Laub in eigens dafür vorgesehenen Laubsäcken über die Müllabfuhr entsorgt.

Dafür endet im Herbst – genauer: am 30. September – die bereits erwähnte sogenannte Schonfrist, die dann ab dem 1. März wieder greift. Diese Frist verbietet es, im genannten Zeitraum bestimmte Pflanzen wie vor allem Bäume und Hecken zu roden, um die darin lebenden Tiere zu schützen. Wer sich nicht daran hält, riskiert eine Strafe von bis zu 100.000 Euro. Jetzt im Herbst und auch im Winter können die im sonst verbotenen Arbeiten endlich durchgeführt werden.

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