Halteverbot: Wer diese Schilder und Regelungen missachtet, riskiert ein Bußgeld

Wer mit seinem Fahrzeug anhalten möchte, sollte ganz genau auf eventuelles Halteverbot achten. Dabei gelten verschiedene Regeln.
Halteverbot: Wer diese Schilder und Regelungen missachtet, riskiert ein Bußgeld
iStock / Peter Carruthers
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Wer sich als Autofahrerin oder Autofahrer vor allem in Städten bewegt, muss auf viele Dinge achten. Neben dem akuten Verkehr gibt es zahlreiche Regelungen und Schilder. Das Halteverbot gilt dabei zwar zu den bekanntesten. Dennoch gibt es verschiedene Abstufungen, die nicht jedem bewusst sind. So unterscheidet man etwa ganz grundsätzlich in drei Verbotsregelungen, die unterschiedlich oder sogar überhaupt nicht beschildert sind.

Am naheliegendsten sind das eingeschränkte und das absolute Halteverbot. Letzteres trägt das Zeichen 283 und ist sehr eindeutig: Das Anhalten in diesen Bereichen ist komplett verboten. Ausnahmen gelten nur, falls die Polizei es anordnet oder es die Verkehrssituation erzwingt. Das runde Schild zeigt auf blauem Untergrund ein rotes Kreuz mit einem ebenfalls roten Rand. Die weißen Pfeile zeigen, wo die Verbotszone anfängt und wo sie endet.

Das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286) ist ein wenig komplizierter. Das Schild gleicht dem ersten, allerdings ist es nur mit einem einfachen roten Balken durchgestrichen. Zu der Regelung sagt die Straßenverkehrsordnung (StVO): „Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.“ Man darf also maximal drei Minuten an den entsprechenden Stellen halten und sich dabei nicht von seinem Fahrzeug entfernen. Wer das dennoch tut, um etwa schnell eine Kleinigkeit einzukaufen, hält nicht nur, sondern parkt vor Ort – und das ist verboten.

Beschilderung zeigt eingeschränktes Halteverbot an, darunter sind einige weiße Zusatzschilder zu sehen
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Weitere Halteverbotsregelungen, Zusatzschilder und Ausnahmen

Übrigens können auch ganze Stadtgebiete zur Halteverbotszone werden. Autofahrerinnen und Autofahrer müssen dabei auf das Zeichen 290.1 achten. Dieses sieht aus wie das Schild für eingeschränktes Halteverbot, darunter steht jedoch das Wort „Zone“. Innerhalb dieses Bereichs gelten die üblichen Halteregeln: ein kurzes Stehenbleiben ist erlaubt.

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Bei beiden Halteverbotsarten können verschiedene Zusatzschilder ins Spiel kommen. Diese sind als kleinere Schilder unterhalb der großen runden Beschilderung angebracht. Diese Zusatzschilder können das Halteverbot beispielsweise auf bestimmte Fahrzeugtypen oder Zeiträume begrenzen. Temporäre Verbotszonen wie etwa für einen Umzug werden durch mobile Schilder markiert, die mindestens vier Tage vorher aufgestellt werden müssen, um eventuell bereits dort parkenden Autos die Möglichkeit zu geben, umzuparken.

Es gibt allerdings auch einige Stellen, an denen automatisch ein Halteverbot gilt, ohne, dass dieses extra ausgeschildert werden muss. Dazu gehören besonders gefährliche Stellen wie enge Kurven oder Ein- und Ausfädelstreifen. Auch auf Radwegen, Radschutzstreifen und Gehwegen dürfen Autos nicht parken – und auch nicht halten. Dass man nicht auf Zebrastreifen und Bahnübergängen halten darf, versteht sich von selbst. Darüber hinaus muss man beim Halten aber auch einen gewissen Abstand einhalten. Bei Zebrastreifen sind das fünf Meter, bei Bahnübergängen innerorts ebenfalls, außerorts gelten aber sogar 50 Meter.

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Schild zeigt Halteverbotszone an, mit Ausnahme für LKW
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Diese Strafen drohen, falls man das Halteverbot ignoriert

Wer gegen die eben genannten Regelungen verstößt, riskiert ein Bußgeld. Bei der Höhe kommt es, wie in anderen Bereichen auch, darauf an, ob man dabei jemanden behindert oder nicht. Wer beispielsweise das absolute Halteverbot missachtet, muss 48,50 Euro Strafe zahlen. Mit Behinderung sind es hingegen 63,50 Euro. Bei verbotswidrigem Halten auf einem Gehweg, Radweg oder einer Fahrradstraße werden 78,50 Euro fällig. Bei Behinderung sind es 83,50 Euro, bei Gefährdung 98,50 Euro und bei einer Sachbeschädigung sogar 118,50 Euro.

Besonders vorsichtig sollten auch Führerschein-Neulinge sein. Bei einfachen Halteverstößen wird zwar meistens ein Auge zugedrückt. Parken im absoluten oder vorläufigen Halteverbot ist jedoch ein sogenannter B-Verstoß. Bei zwei Verstößen in dieser Kategorie kann die Probezeit auf bis zu vier Jahre ausgedehnt werden.

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