Ein Gerichtsurteil kann bestimmten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mehr Geld bescheren. Der Europäische Gerichtshof hat kürzlich erklärt, dass Mitarbeiter, die mit dem Firmenwagen zu Einsatzorten unterwegs sind, genau hinschauen müssen. Denn die Fahrzeit gilt unter Umständen als Arbeitszeit und muss demnach auch vergütet werden.
Nicht betroffen ist hingegen der gängige Weg von zu Hause zum Arbeitsplatz. Stattdessen stehen Personen im Mittelpunkt des Urteils, die morgens an einem Sammelpunkt starten und anschließend zu verschiedenen Kunden oder zu wechselnden Einsatzorten fahren. Gleiches gilt auch für den Rückweg. Gefällt wurde das Urteil bereits Ende letzten Jahres. Seitdem wird über die Konsequenzen diskutiert. Die Fahrtzeit gilt schließlich als Teil der wöchentlichen Arbeitszeit und muss auch bei Ruhezeiten und Gesundheitsschutz beachtet werden.

Europäischer Gerichtshof fällt Urteil: Arbeitsweg wird unter diesen Umständen als Arbeitszeit gewertet
Diese Handhabung ist allerdings nicht überall gang und gäbe, was das Gerichtsverfahren gezeigt hat. Der Gerichtshof erklärte, dass Betroffene während der Fahrten nicht frei über ihre Zeit verfügen können. Sie haben am Sammelpunkt keinen festen Arbeitsplatz und sind dazu gezwungen, sich in ihrem Firmenfahrzeug zum Einsatzort zu bewegen. „Diese Entscheidung ist wichtig für viele Berufsgruppen: Monteure, die zu Kunden fahren. Pflegekräfte in der ambulanten Pflege, die von Patient zu Patient fahren“, erklärt der Rechtsanwalt Dirk M. Richter. Wenn ohne die Fahrt die Aufgaben nicht erledigt werden können, zählt sie als Arbeitszeit. Darüber hinaus macht es keinen Unterschied, ob man selbst am Steuer sitzt oder nur mitfährt.
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Das sind die Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Experten zufolge ist es bei vielen Arbeitgebern immer noch so, dass die Fahrten gar nicht bezahlt werden. Es kommt außerdem vor, dass nur die Hinfahrt vergütet, und bei der gesetzlichen Höchstarbeitszeit berücksichtigt wird. Arbeitgeber müssen jedoch handeln, denn das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist bindend. Das bedeutet, es gilt in der gesamten europäischen Union. Die Fahrzeiten müssen demnach erfasst und vergütet werden. Der Lohn für reine Reisezeiten kann allerdings durch Tarif- oder Arbeitsverträge abweichend geregelt werden. Das heißt, die Vergütung fällt möglicherweise niedriger aus als für die Arbeitszeit beim Kunden.
Wer in einem Betrieb tätig ist, in dem die Handhabung weiterhin nicht gegeben ist, kann sich Unterstützung bei einem Anwalt suchen. Sollte die Regel nicht beachtet werden, verstößt der Arbeitgeber gegen das Gesetz. Ein Urteil aus dem Jahr 2015 betraf wiederum Personen, die direkt von zu Hause aus mit dem Firmenfahrzeug starten. Auch bei ihnen gilt die Fahrt als Arbeitszeit.

