Darf die Krankenkasse eine Gesundheitskarte sperren oder einbehalten? Das Bayerische Landessozialgericht in München sagt „nein“. Eine Rentnerin hatte geklagt, weil sie keine Gesundheitskarte mehr erhielt, nachdem sie mit ihren Beiträgen im Rückstand war. Es handelt sich offenbar um eine gängige Praxis der Kassen.
Demnach werden die Karten nicht nur gesperrt, sondern den Versicherten weggenommen, wenn keine Zahlungen mehr eingehen. Doch das Gerichtsurteil vom 19. Mai 2026 besagt, dass die Krankenkassen so nicht vorgehen dürfen. Die Betroffene hatte ihre Beiträge über einen längeren Zeitraum hinweg nur noch teilweise zahlen können und war mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand.

Dürfen Krankenkassen die Gesundheitskarte sperren? Gericht fällt Urteil
Die Krankenkasse reagierte und verweigerte die Ausgabe einer neuen Gesundheitskarte. Stattdessen sollte die Seniorin für jeden Arztbesuch einen Berechtigungsschein bei der Kasse anfordern. Das ließ die Rentnerin allerdings nicht auf sich sitzen. Zunächst zog sie vor das Sozialgericht Augsburg. Dort wurde ihre Klage jedoch abgewiesen. Doch das Gericht in München betonte nun, dass es für den Einzug oder die Sperrung der Karte keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Vorgehensweise der Kassen ist nicht rechtens. Es gibt demnach nur zwei Szenarien, in denen die Karte eingezogen werden darf.
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Die Krankenkasse darf nur in dieser Richtung handeln, wenn ein Versicherter die Kasse wechselt, beziehungsweise nicht mehr versichert ist. Wenn ein Patient seinen Beitrag nicht zahlt, steht ihm trotzdem eine Karte zu. Allerdings dürfen die Leistungen eingeschränkt werden. Betroffene können dann nur noch Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen oder Behandlungen im Falle von akuten Erkrankungen und starken Schmerzen beanspruchen. Auch Schwangere können sich weiterhin medizinisch betreuen lassen.

