Egal ob Schrank, Smartphone oder Pauschalreise – all diese Dinge kann man online buchen und die allermeisten werden dafür Google als erste Anlaufstelle nutzen. Der Suchmaschinenriese hat schon lange einen eigenen Shopping-Bereich in der Navigation. Und wer gezielt nach etwas sucht, sieht zunächst gesponserte Produkte und Online-Shops.
So ging es auch einem Mann aus Bayern, der auf der Suche nach einem günstigen neuen Fahrradträger war. Im Juli 2025 landete der Mann über Google auf einer vermeintlich seriösen Shop-Seite eines angeblichen Shopping-Händlers aus Stuttgart. Am Ende blieb er jedoch auf Kosten von 489,99 Euro sitzen, weil es sich um einen Fake-Shop handelte. Nun hat ein Gericht entschieden, dass der Betroffene entschädigt werden muss – und zwar von Google.
Google muss nahezu alle Kosten übernehmen
Das Urteil wurde vom Amtsgericht Starnberg (Az. 1 C 198/26) gefällt und richtet sich gegen die beklagte Google Ireland Limited. Wie die zuständige Rechtsanwaltsgesellschaft RATIS in einer offiziellen Erklärung erläuterte, war das Opfer über eine bezahlte Anzeige zu dem Fake-Shop gelangt. Dort zahlte er den Kaufpreis per Vorkasse, wobei die Ware am Ende nie geliefert wurde.
Ausschlaggebend in der Argumentation der Rechtsbeistände und auch im Urteil ist dabei der Fakt, dass Google vor dem Kauf des Betroffenen bereits gewusst hatte, dass es sich bei der Plattform um einen Fake-Shop handelte, weil diese entsprechend von einer Verbraucherschutzorganisation eingestuft worden war. Diese hatte den Status auch an die Suchmaschine gemeldet, die den Shop dennoch per Anzeige ausspielte.
Das führte nun dazu, dass Google nicht nur den Kaufpreis erstatten muss, sondern darüber hinaus auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Betroffenen übernehmen muss. Die Verfahrenskosten hat ebenfalls der Konzern zu tragen.
Warum das Gericht Google verurteilt hat
In seiner Urteilsbegründung kommt das Amtsgericht Starnberg zu dem Ergebnis, dass zwischen Google auf der einen sowie den Nutzerinnen und Nutzern auf der anderen Seite eine vertragliche Schutzpflicht besteht. Wichtig dabei ist die Feststellung, dass alle, die auf die Suchmaschine zugreifen, letztlich mit ihren Daten dafür bezahlen.
Dabei könnten Nutzerinnen und Nutzer grundsätzlich erwarten, dass bezahlte Anzeigen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer konkreten Kaufabsicht eingeblendet werden, keine betrügerischen Angebote sind, die gegen ein Entgelt bevorzugt behandelt werden, wie es etwas verklausuliert heißt. Im Klartext bedeutet das, dass Google eine Verantwortung dafür trägt, welche Shops und Angebote im gesponserten Bereich und somit zuoberst in den Suchmaschinenergebnissen auftauchen.
Dass das Unternehmen alle Anzeigen kontrolliere, sei dabei aufgrund der schieren Masse nicht zu erwarten. Allerdings sei die Firma in der Pflicht, erkennbare Fake-Shops – vor allem, nachdem sie wie im vorliegenden Fall gemeldet wurden – nicht weiter als Werbeanzeige auszuliefern.
Welche Bedeutung hat das Urteil für weitere Fälle?
Der Kanzlei zufolge ist es das erste Mal, dass ein entsprechendes Urteil in Deutschland gegen Google erwirkt werden konnte. Das setze „ein wichtiges Signal für die rechtliche Bewertung vergleichbarer Sachverhalte“, auch wenn keine direkte Bindungspflicht für andere Gerichte gelte. Zudem mache das Urteil deutlich, dass nicht nur die Betreiber entsprechender Fake-Shops verantwortlich sind, sondern auch die großen Plattformen, auf denen diese bezahlte Werbung schalten.
Es ist bereits das zweite Urteil in Deutschland, das innerhalb weniger Wochen zu Ungunsten des US-amerikanischen Unternehmens getroffen wurde. So entschied das Landgericht München erst im Juni in einem Fall, in dem ein Verlag gegen Google geklagt hatte, weil in den KI-Zusammenfassungen, die die Suchmaschine inzwischen vor den meisten Suchergebnissen ausspielt, wiederholt rufschädigende Halluzinationen enthalten waren.

