Arbeitsunfall beim Kaffeetrinken: Gericht urteilt in kuriosem Fall

Kaffee stimuliert unser zentrales Nervensystem und macht wacher und aufmerksamer. Deshalb handelt es sich auch um ein beliebtes Getränk bei der Arbeit, Kaffeepausen macht man in den verschiedensten Berufen. Doch was, wenn man sich dabei verletzt?
23.06.2025, 14:10 Uhr
Arbeitsunfall beim Kaffeetrinken: Gericht urteilt in kuriosem Fall
iStock / alvarez / Zolnierek
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In einem kuriosen Fall gab es jetzt ein Urteil, das sich mit der Frage beschäftigt, ob ein Unfall beim Kaffeetrinken als Arbeitsunfall gewertet werden kann, in dem der Geschädigte dann entsprechende Ansprüche hat. Diese klagte ein Betroffener jetzt ein, weil die Berufsgenossenschaft nicht für seine Behandlung aufkommen wollte. Das Gericht gab dem Kläger nun tatsächlich recht: Kaffeetrinken kann als Arbeitsunfall gewertet werden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

In dem konkreten Fall handelte es sich um einen Vorarbeiter auf einer Baustelle. Während einer Besprechung trank der Mitarbeiter Kaffee, verschluckte sich allerdings und verließ deshalb hustend den Baucontainer, in dem die Besprechung stattgefunden hatte. Draußen verlor er allerdings kurz das Bewusstsein, stürzte schwer und brach sich dabei an einem Metallgitter das Nasenbein.

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Zwei Bauarbeiter beim Kaffeetrinken auf einer Baustelle
iStock / damircudic

Unfall beim Kaffeetrinken auf der Arbeit ergibt nicht automatisch einen Anspruch

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt stufte den Fall jetzt tatsächlich als Arbeitsunfall ein, nachdem zuvor das Sozialgericht eigentlich entschieden hatte, dass es sich beim Kaffeetrinken um einen privaten Vorgang ohne Bezug zur Arbeit handelte. Dem widerspricht jetzt das aktuelle Urteil und stuft das Kaffeetrinken als Teil der Arbeitstätigkeit ein. Allerdings bedeutet das nicht, dass künftig jeder, der mit der Kaffeetasse im Homeoffice stürzt, Anspruch auf entsprechende Leistungen hat.

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Laut Gesetz sind Unfälle nur dann versichert, wenn sie im Zusammenhang mit der versicherten Berufstätigkeit stehen. Das reine Kaffeetrinken fällt zwar nicht unter diese Definition. Allerdings wurde das Getränk im Rahmen eines verpflichtenden Arbeitsmeetings konsumiert und wurde vom Arbeitgeber selbst ausgeschenkt. Somit wurde es laut Argumentation des Gerichts Teil des betrieblichen Ablaufs. Rein private Kaffeepausen fallen also explizit nicht unter die Regelung. Das Kaffeetrinken muss nachweislich in direktem Zusammenhang mit dem Arbeitsauftrag stehen.

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