Der Fall der ertrunkenen dreijährigen Bella in Preetz (Schleswig-Holstein) sorgte vergangene Woche für Aufsehen und Entsetzen. Zunächst wurde das Mädchen am Mittwoch als vermisst gemeldet, was eine große Suchaktion zur Folge hatte. Nach mehreren Stunden wurde die Leiche der Dreijährigen im Pool ihrer Eltern entdeckt.
Bei einer ersten Durchsuchung und wohl auch bei einer zweiten Untersuchung der Polizei wurde der Körper offenbar übersehen. Erst am Donnerstag, gegen 09:30 Uhr am Morgen, wurde bei einer erneuten Untersuchung der Leichenfund vermeldet. Das öffentliche Interesse an dem Fall ist groß und viele fragen sich, wie es zu dem Tod kommen konnte.
Im Fokus der Spekulationen stehen häufig die Eltern der Dreijährigen. Wie die Behörden am heutigen Mittwoch mitteilten, besteht tatsächlich aktuell der Anfangsverdacht, dass die beiden gegen Aufsichts- und weitere Sorgfaltspflichten verstoßen haben, was den Tod ihrer Tochter zur Folge hatte.
Wie geht es mit den Ermittlungen weiter?
Offiziell wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen gegen die Eltern eingeleitet, wie es in einer offiziellen Pressemitteilung heißt. Infolgedessen ist es im Laufe des Tages zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Dem lag ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts zugrunde. Hauptaugenmerk liegt dabei Medienberichten zufolge auf der unmittelbaren Umgebung des Pools.
Der Obduktionsbericht hat bereits Ertrinken als Todesursache bestätigt. Nun gilt es herauszufinden, welche Umstände genau zu Bellas Tod geführt haben. Diesbezüglich ist noch vieles unklar. Unter anderem ist nicht bekannt, wie lange die Leiche vor dem Auffinden am Donnerstag im Pool gelegen hat.
Viele Fragen zum Tod von Bella sind noch offen
Zwar hatte die Polizei zunächst angegeben, dass das Mädchen direkt nach seinem Verschwinden in den Pool gefallen sei. Diese Aussage musste allerdings später revidiert werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist der genaue Todeszeitpunkt der Dreijährigen noch nicht bekannt. Als sicher gilt lediglich, dass das Mädchen bereits mehrere Stunden tot war, bevor man den Leichnam schließlich im Wasser entdeckte.
Neben ungelösten Fragen im Fall selbst hat die Polizei auch interne Nachbereitung angekündigt. Dabei soll unter anderem festgestellt werden, warum Bellas Körper im Pool bei den ersten beiden Untersuchungen offenbar nicht aufgefallen ist.

Rechtliche Grundlagen für den Fall Bella
Die aktuelle Untersuchung bedeutet nicht, dass Bellas Eltern bereits eine strafbare Pflichtverletzung nachgewiesen wurde. Zum jetzigen Zeitpunkt geht es um einen Anfangsverdacht und die Aufklärung des Geschehens. Dabei spielen grundlegend zwei juristische Sachverhalte eine Rolle:
- § 222 StGB: Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, macht sich wegen fahrlässiger Tötung strafbar.
- § 13 StGB: Ebenfalls strafbar ist das Begehen durch Unterlassung. Danach kann jemand auch dadurch beteiligt sein, dass er eine gebotene Handlung nicht vornimmt, obwohl die Person rechtlich dafür einzustehen hat, den Erfolg einer Tat zu verhindern.
In Bellas Fall greift zudem die besondere rechtliche Verantwortung („Garantenstellung“) der Eltern. In diesem Fall reicht also bereits das Unterlassen von erforderlichen Schutz- oder Aufsichtsmaßnahmen für einen Straftatbestand aus. Die Ermittlungen müssen nun vor allem klären, wann Bella in den Pool gelangt ist, wie es dazu kam und welche Aufsicht und Sicherung dabei durch die Eltern für die Dreijährige bestand, die Berichten zufolge sowohl seh- als auch hörbeeinträchtigt und autistisch war.
Was bedeuten „Aufsichtspflicht“ und „Sorgfaltspflicht“ überhaupt?
Dabei könnte eine Rolle spielen, ob der Pool ausreichend gesichert war, um für ein dreijähriges Kind keine Gefahr darzustellen, oder ob sich Bella beispielsweise für die Eltern vorhersehbar allein vom Aufenthaltsbereich entfernen konnte. Ob dabei gegen die in § 1631 Abs. 1 BGB geregelte Aufsichtspflicht verstoßen wurde, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Denn grundsätzlich gilt: Aufsichtspflicht bedeutet nicht, dass Eltern ihr Kind jederzeit beobachten müssen. Auch bei einem dreijährigen Kind wird nicht vorausgesetzt, dass es permanent von einer Aufsichtsperson betreut werden muss. Im Detail hängt das von einer Kombination aus Faktoren wie Alter und Entwicklungsstand des Kindes, seinem Verhalten und konkreten Gefahren in der Umgebung ab.
Letzteres schließt dann zunehmend auch die Sorgfaltspflicht mit ein, die sich im Fall von Bella beispielsweise auf die Frage bezieht, ob der Pool als potenzielle Gefahrenquelle ausreichend gesichert war. Um diese Fragen im Detail zu klären, ist es wichtig, dass die Ermittlungsbehörden den Ablauf möglichst genau rekonstruieren können.
