Räumpflicht im Herbst: Auf welche Regeln man jetzt achten muss

Grundstückseigentümer und auch einige Mieter sind von der Pflicht betroffen.

07.11.2022, 18:10 Uhr
Räumpflicht im Herbst: Auf welche Regeln man jetzt achten muss
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Im Winter wird Schnee geschüppt und bei Glatteis muss das Salz her. Doch auch im Herbst gilt die sogenannte Räumpflicht für die Stadt sowie für Anwohner. Diese müssen dafür sorgen, dass Passanten den Gehweg sicher nutzen können.

Fällt jedoch Laub von den Bäumen und es regnet, kann es zu einer rutschigen Angelegenheit werden. Auch Kastanien sind ein Störenfried. Vielerorts sorgt die Stadt oder die Gemeinde für Ordnung auf Straßen und Gehwegen. Die Verkehrssicherheitspflicht kann jedoch auch an die Grundstückseigentümer oder die Mieter weitergegeben werden.

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Gehwege müssen sicher sein

Demnach gilt es sich zu erkundigen, ob der Räumungsdienst, der Hausmeister oder man selbst für den gesäuberten Gehweg verantwortlich ist. Sollte im Mietvertrag keine entsprechende Klausel zu finden sein, besteht vonseiten des Mieters auch kein Handlungsbedarf. Sollte einem das Grundstück gehören, muss man sich darüber informieren, ob die Stadt zuständig ist oder nicht.

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Es muss nicht immer nur der Gehweg frei sein. Außerhalb der Münchner Innenstadt müssen die Grundstückseigentümer beispielsweise „Gehweg, die Parkbuchten, die Radwege und die Straße einschließlich der Straßenrinne bis zur Mitte der Fahrbahn“ reinigen. Wer sich einen Laubbläser zu Nutze machen möchte, kann dies werktags von 9 bis 13 Uhr sowie 15 bis 17 Uhr tun. Spätestens, wenn das Laub eine geschlossene Schicht bildet, muss gehandelt werden.

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