Neue Richtlinien und Gesetze ab Februar 2022

Drei Neuerungen kommen im Februar auf auf Deutschland zu.

31.01.2022, 17:55 Uhr
Neue Richtlinien und Gesetze ab Februar 2022
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Im Februar kommen auf die Deutschen einige Neuerungen zu. Drei Richtlinien und Gesetze werden geändert. Dazu zählen die Gültigkeit des Impfzertifikats, die Richtlinien für Transportdienstleister sowie Änderungen bei den KfW-Fördergeldern für Energieeffizienz.

Ab dem 1. Februar werden Impfzertifikate nach genau neun Monaten ihre Gültigkeit verlieren. Der Zeitpunkt wird anhand der letzten verabreichten Impfdosis ermittelt. Zudem gilt die Anforderung, dass der Nachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfasst wurde und in analoger oder digitaler Form vorhanden ist. Es muss ein vom RKI anerkannter Impfstoff verwendet worden sein.

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KfW-Förderung und Transportdienstleister

Die KfW wird die Neubauförderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 (EH55) endgültig stoppen. Sie war Teil der „Bundesförderung für effiziente Gebäude". "Durch eine Kombination aus Energie­einsparung und Einsatz erneuerbarer Energien den Primär­energie­bedarf von Gebäuden bis 2050 um rund 80 Prozent gegenüber 2008 zu senken", war das Ziel der Förderung. Zudem werden die Förderungen für die Kategorien Effizienzhaus/Effizienzgebäude 40 im Neubau (EH/EG40) und Energetische Sanierung vorübergehend gestoppt. Wann die Förderung fortgesetzt werden könnte, ist noch unklar:  "Über die Zukunft der Neubauförderung für EH40-Neubauten wird vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Mittel im Energie- und Klimafonds und der Mittelbedarfe anderer Programme durch die Bundesregierung zügig entschieden."

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Im Rahmen des EU-Mobilitätspakets kommt außerdem eine Änderung auf Transportdienstleister zu. Ab dem 2. Februar muss bei der Nutzung eines digitalen Fahrtenbuchs jeder Grenzübertritt in der EU dokumentiert werden. Ab dem 21. Februar gelten Neuerungen für den Bereich Kabotage. Nach "einem vollen Kabotagepensum (maximal drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder maximal eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt)" muss dann eine viertägige Abkühlphase folgen.

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