Das Urteil vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wird den meisten Arbeitnehmern, die in Kurzarbeit sind, überhaupt nicht gefallen. Denn das Gericht hat nun entschieden, dass man bei weniger Arbeitszeit auch weniger Urlaub hat. Alles zum Urteil gibt es in diesem Artikel.
Anspruch auf Urlaub besteht nur, wenn tatsächlich gearbeitet wird
Laut „Berliner Zeitung“ hat eine Beschäftigte aus dem Gastronomie-Bereich geklagt, weil sie von ihrem Arbeitgeber seit dem ersten Lockdown (April 2020) mehrfach in Kurzarbeit geschickt wurde. Da sie im Juni, Juli und Oktober 2020 durchgehend in Kurzarbeit war, kürzte ihr Arbeitgeber ihren Anspruch auf Urlaub. Laut Arbeitsvertrag stehen ihr 14 Tage Urlaub zu. Der Arbeitgeber gab ihr aber viel weniger Urlaub als die vertraglich vereinbarten 14 Tage.
Vor Gericht war das Argument der Frau, dass sie ja nicht aus eigenem Wunsch heraus in die Kurzarbeit gegangen sei. Ihrer Meinung nach wäre die weniger gearbeitete Zeit deswegen auch nicht mit Freizeit zu vergleichen. Die Richter gaben dem Arbeitgeber recht, da der Anspruch auf Erholungsurlaub eine tatsächlich erfolgte Tätigkeit voraussetzen würde. Die Frau kann jedoch noch eine Revision beim BAG in Erfurt einlegen.