GEZ-Nachzahlung: So lange kann der Rundfunkbeitrag eingefordert werden

Die GEZ-Gebühren gelten in Deutschland als umstrittenes Thema. Wer den Rundfunkbeitrag nicht zahlt, muss jedoch mit Konsequenzen rechnen und kann auch nach Jahren noch zur Kasse gebeten werden.

12.03.2024, 19:50 Uhr
GEZ-Nachzahlung: So lange kann der Rundfunkbeitrag eingefordert werden
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Die GEZ-Gebühren sollen schon bald wieder ansteigen. Momentan werden 18,36 Euro pro Monat fällig. Tatsächlich sind aber zahlreiche Bürgerinnen und Bürger mit den Inhalten der öffentlich-rechtlichen Fernsehsender nicht mehr so zufrieden, wie es früher einmal der Fall gewesen ist.

Deshalb kommt es nicht selten vor, dass der Rundfunkbeitrag nicht gezahlt wird. Es gab auch schon einmal den Fall, dass ein Mann aufgrund seiner Weigerung eine Haftstrafe absitzen musste. Normalerweise sind die Konsequenzen aber nicht ganz so drastisch. Zumeist droht den Bürgern, die die GEZ nicht bezahlen, ein Bußgeld oder hohe Nachzahlungen inklusive Säumniszuschlag. 

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Die GEZ-Gebühren können auch nach Jahren noch eingefordert werden

Doch wie lange können die Gebühren eigentlich verlangt werden? Wer eine Nachzahlung leisten muss, kann bei bis zu drei Jahre mit insgesamt mindestens 450 Euro rechnen. Diese Frist ist auch im Schuldrecht verankert. Personen, die sich nach wie vor weigern, müssen mit dem Besuch des Gerichtsvollziehers rechnen. Denn der Beitragsservice kann zwar aufgrund der Verjährungsfrist nur über drei Jahre die ausstehenden Nachzahlungen verlangen, der sogenannte Festsetzungsbescheid sorgt dann aber schließlich für den vollstreckbaren Titel.

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Manche Verbraucher hofften aber, das Problem einfach aussitzen zu können, um anschließend auf die Verjährungsfrist aufmerksam zu machen. Ganz so einfach ist es aber nicht. Rechtskräftige Festsetzungsbescheide können nämlich über 30 Jahre vollstreckt werden. Andererseits nimmt der Beitragsservice aber auch Rückzahlungen sehr genau. Sollte man einmal zu viel bezahlt haben, was zum Beispiel in einer WG schnell passieren kann, wird der überschüssige Betrag zurückgezahlt.

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