Kürzlich verkündete das Amtsgericht München ein Urteil, welches sich Reisende für die Zukunft gut merken sollten. Denn, wenn man zu knapp am Gate ankommt und die Boarding-Time verpasst hat, verfällt der Anspruch auf den Flug, auch wenn das Flugzeug noch nicht abgehoben hat.
Das Gericht wies die Klage einer Urlauberin ab, die im Jahr 2019 mit ihrem Lebensgefährten eine Pauschalreise antreten und von Frankfurt nach Ägypten fliegen wollte. Auf ihrem Flugticket war die Boardingzeit für 16:55 Uhr und der Start des Fluges für 17:25 Uhr angegeben. Doch die Reisenden waren erst um 17:14 Uhr am Gate erschienen.
Kein Anspruch auf Boarding
Damals wies man sie ab und ließ sie nicht mehr einsteigen, obwohl der Flieger noch gar nicht gestartet war. Daraufhin buchte das Paar einen neuen Flug und verklagte den Reiseveranstalter. Die beiden verlangten eine Erstattung der Flugkosten. Doch diese Klage wurde nun abgewiesen. Das Gericht erklärte, „eine Ankunft 18 Minuten nach angegebener Boarding-Time“ sei „nicht mehr rechtzeitig“.
„Die Reisenden wussten, dass Boarding Time um 16.55 Uhr war, eine Mindest-Boarding-Time ist dabei nicht geschuldet. Es steht der jeweiligen Airline frei, den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen“, hieß es weiter.
Der Zustieg in den Flieger muss nicht mehr gewährleistet werden, auch wenn er verspätet abhebt und sich noch am Gate befindet. Dies sei nur in Ausnahmesituationen möglich. „Würde ein genereller Anspruch bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten.“