Die Energiepreise schossen bereits im vergangenen Jahr in die Höhe. Während zahlreiche Unternehmen Insolvenz anmeldeten, kämpfen auch private Haushalte mit den hohen Kosten. Deshalb hat die Bundesregierung verschiedene Entlastungspakete beschlossen.
Darunter beispielsweise die Strompreisbremse, die ab Januar 2023 gilt. „Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden von den Stromversorgern im März 2023 mit ausgezahlt“, heißt es auf der Website der Bundesregierung. Zudem greift eine Gas- und Wärmepreisbremse, die im März gestartet ist und ebenfalls rückwirkend die Monate Januar und Februar umfasst. Um von der Entlastung zu profitieren, müssen Kundinnen und Kunden nicht tätig werden. Man wird durch die Betriebskostenabrechnung des Vermieters oder durch die Abrechnung des Energieanbieters automatisch entlastet.
Heizöl, Pellets und Flüssiggas
Wer allerdings weder mit Gas noch mit Strom heizt, weiß zumeist gar nicht, dass ihm oder ihr nun ebenfalls eine Entlastung zusteht. Dazu sollen rund 1,8 Milliarden Euro bereitgestellt werden. Einigen Haushalten stehen bis zu 2.000 Euro zu. Personen, die mit Flüssiggas, Pellets oder Öl heizen, müssen sich allerdings selbst um ihr Geld bemühen. Haushalt, die „nicht leitungsgebundene Brennstoffe” verwenden, sollen rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 2022 entlastet werden.
Um die Leistungen zu erhalten, muss eine Rechnung aus dem Jahr 2022 vorgelegt werden. Den Antrag müssen Verbraucher bei dem jeweiligen Bundesland stellen. Zudem müssen sich die Heizkosten verdoppelt haben, damit man für eine Auszahlung aus dem Härtefallfonds infrage kommt.