Paketdienste müssen künftig ihre Zustellregeln ändern. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs wurde klar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher benachteiligt werden. Gleich mehrere Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden kritisiert.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen den Paketdienst GLS geklagt. In einer Klausel hatte der Zusteller geregelt, dass ein Paket als zugestellt gilt, wenn es am Ablageort abgestellt wurde, ohne die Pflicht einer Benachrichtigung. Diese Klausel sei laut BGH ein Verstoß gegen Treu und Glauben, "da sie den Dienstleister nicht verpflichtet, den Empfänger über die erfolgte Abstellung zu informieren und damit in die Lage zu versetzen, die Sendung bald an sich zu nehmen".
Benachrichtigung bei Zustellung am Ablageort
Wenn der Zusteller nicht über das Ablegen des Pakets an einem für Dritte zugänglichen Ort informiert, besteht die Gefahr, dass das Paket entwendet wird. Ohne eine Benachrichtigung kann der Empfänger die Sendung nicht schnellstmöglich an sich nehmen. Zudem dürfen Pakete nicht einfach so geöffnet werden. Laut BGH dürfen Sendungen nur geöffnet werden, wenn dies für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter nötig ist.
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis müssen von der Verfassung geschützt werden. Bisher hatte GLS jedoch in einer Klausel vermerkt, die Pakete bereits bei Vorliegen von nicht näher konkretisierten Verdachtsmomenten zu öffnen. Somit fehlt es laut BGH an einer Rechtfertigung zum Öffnen der Sendung.