Ab dem ersten August greift das neue Nachweisgesetz. Die Änderungen, die durch eine neue EU-Richtlinie in dem Gesetz vorgenommen werden, betreffen alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Denn künftigen Arbeitsverträgen müssen zahlreiche Details hinzugefügt werden.
Bereits bestehende Verträge müssen jedoch nicht geändert werden, denn das Gesetz gilt nicht rückwirkend. Mitarbeiter, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, können die schriftlichen Informationen jedoch nachfordern. Die Gesetzesänderung bedeutet einen großen Mehraufwand für Arbeitgeber. "Ein Arbeitsvertrag wird damit wesentlich umfangreicher", erklärt Rechtsanwältin Claudia Kreuzer-Marks.
Was jetzt im Arbeitsvertrag stehen muss:
Bisher müssen Name und Anschrift, Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Bezeichnung der Tätigkeit, Zusammensetzung und Höhe des Einkommens, Arbeitszeit, Urlaubszeit, Kündigungsfristen und Hinweise auf gesonderte Vereinbarungen im Vertrag aufgeführt werden.
Ab August kommen folgende Informationen hinzu: Dauer der Probezeit, Zusammensetzung und Höhe der Vergütung, die Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, Fälligkeit und Art der Auszahlung, Arbeitszeitsystem mit Ruhe- und Pausenzeiten, die Voraussetzungen für das Anordnen von Überstunden, Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen, bei betrieblicher Altersversorgung: Name und Anschrift des Versorgungsträgers sowie Hinweise zum Verfahren bei Kündigungen.